OGH 13Os158/08x

13Os158/08xSupreme CourtFeb 19, 2009

Full text

OGH 13Os158/08x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Monika D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Juli 2008, GZ 051 Hv 75/08h-17, sowie die Beschwerde der Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Monika D***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Soweit angefochten hat sie am 23. Oktober 2007 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Elisabeth T***** durch Täuschung über ihre Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Übergabe eines Darlehens in Höhe von 5.800 Euro verleitet, welche diese nach Ansicht des Erstgerichts um 4.500 Euro am Vermögen schädigte, wobei sie in der Absicht handelte, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die dagegen von der Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) wurde die konstatierte Willensausrichtung der Angeklagten auch in Ansehung der Tat laut Schuldspruch B durchaus begründet, wobei sich das Erstgericht - zulässig (vgl RIS-Justiz RS0116882) - nicht nur auf „den objektiven Geschehensablauf", sondern auch auf die Zusammenschau mit den vom Schuldspruch A erfassten Tathandlungen stützte und in den Kreis seiner Überlegungen einbezog, dass vom Darlehen einen Teilbetrag von 1.000 Euro zurückgezahlt wurde (US 14 f). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, weshalb die vorliegende Konstatierung zur Willensausrichtung der Angeklagten bei Herauslockung des Darlehens (US 10) eine „inhaltsleere Verwendung der verba legalia" (vgl RIS-Justiz RS0119090) darstellen und daher einen Rechtsfehler mangels Feststellungen bewirken soll.

Mit dem auf Rückzahlung eines Teilbetrags von 1.000 Euro und „Abarbeitung" eines weiteren Betrags von 300 Euro bezogenen weiteren Vorbringen wendet sich die Angeklagte zudem gegen die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen. Prozessordnungskonforme Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verlangt aber, beim Vergleich mit den angewendeten Bestimmungen auf den Urteilssachverhalt abzustellen (RIS-Justiz RS0099810). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.