OGH 13Os13/09z

13Os13/09zSupreme CourtFeb 19, 2009

Full text

OGH 13Os13/09z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig und Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Birol K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz L***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 2008, GZ 032 Hv 173/06b-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Franz L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Begründung

Im ersten Rechtsgang wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2007, GZ 032 Hv 173/06b-41, das auch Freisprüche der Angeklagten Tomislav R***** (zur Gänze) und Birol K***** (in Betreff eines Teils der Anklagevorwürfe) enthielt, Birol K***** und Franz L***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB, letzterer überdies der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (erster und vierter Fall) StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 Abs 1 StGB schuldig erkannt (siehe im Einzelnen 13 Os 29/08a).

Die dagegen vom Angeklagten L***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2009, AZ 13 Os 29/08a, zurückgewiesen, doch wurde zugleich aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2007, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch der Angeklagten Birol K***** und Franz L***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Im zweiten Rechtsgang wurden mit dem nunmehr angefochtenen Urteil Birol K***** und Franz L***** vom Vorwurf des ursprünglich nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB beurteilten Verhaltens freigesprochen. Zudem wurde Franz L***** wegen der im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgeurteilten Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (erster und vierter Fall) StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die vorliegende, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 9 lit b gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz L***** wendet sich gegen den bereits im ersten Rechtsgang (mit Zurückweisung der gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2007, GZ 032 Hv 173/06b-41, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde) rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Betrugs und Fälschung besonders geschützter Urkunden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Franz L***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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