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12Ns90/08v•OGH 12Ns90/08v
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. T. Solé sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Mamed A***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen im Zuständigkeitsstreit der Landesgerichte Innsbruck und Krems a. d. Donau betreffend das Verfahren 19 BE 720/08s des Landesgerichts Innsbruck gemäß § 38 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
1. Das Oberlandesgericht Wien hat über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a. d. Donau vom 1. Oktober 2008, GZ 19 BE 539/08y-8, zu entscheiden.
2. Die Strafvollzugssache hinsichtlich des Antrags des Strafgefangenen Mamed A***** auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB vom 14. August 2008 ist daher vom Landesgericht Krems a. d. Donau zu führen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 1. Oktober, GZ 19 BE 539/08y-8, wies das Landesgericht Krems a. d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht den am 14. August 2008 gestellten Antrag des Strafgefangenen Mamed A***** auf bedingte Entlassung ab (ON 8). Bereits am 16. September 2008 war der Genannte in die Justizanstalt Innsbruck rücküberstellt worden. Aus Anlass der Bekanntgabe der Ablehnung der bedingten Entlassung durch die Justizanstalt Innsbruck am 9. Oktober 2008 erhob der Strafgefangene (ohne Zustellung des Beschusses an seinen Verteidiger) sogleich Beschwerde, deren schriftliche Ausführung innerhalb von 14 Tagen er sich vorbehielt (ON 9, S 40).
In seinem an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteten Schreiben vom gleichen Tag erläuterte Mamed A***** unter Anführung des Aktenzeichens des Landesgerichts Krems a. D. Donau die für eine bedingte Entlassung sprechenden Umstände, ohne ausdrücklich eine Rechtsverletzung durch den obgenannten Beschluss anzuführen (vgl jedoch 13 Os 95/08g).
Trotzdem stellte das Oberlandesgericht Wien den Akt dem Landesgericht Krems a. d. Donau mit Beschluss vom 7. November 2008 „ohne Beschlussfassung über ein Rechtsmittel" zurück, weil es das Schreiben vom 9. Oktober 2008 als neuerlichen Antrag auf bedingte Entlassung wertete, den das Erstgericht dem Landesgericht Innsbruck als nunmehr zuständigem Vollzugsgericht zu übermitteln haben werde (ON 12). Daraufhin übersandte das Landesgericht Krems a. d. Donau den Akt dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Antrag. Nachdem dieses Gericht eine Kopie des Schreibens des Strafgefangenen vom 9. Oktober 2008 zur Erledigung im eigenen Wirkungsbereich angefertigt hatte, retournierte es den Akt dem Landesgericht Krems a.
d. Donau mit Hinweis auf die noch offene Beschwerde in S 40 und der - zutreffenden - Anmerkung, dass das genannte Schreiben als schriftliche Ausführung der Beschwerde anzusehen sei (ON 13). Sodann wurde der Akt von der Präsidentin des Landesgerichts Krems a.
d. Donau dem Landesgericht Innsbruck (im Wege dessen Präsidentin) unter ausdrücklichem Hinweis auf die bereits ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien und die dort geäußerte Rechtsansicht rückgemittelt (ON 14).
Bereits aufgrund der von Mamed A***** am 9. Oktober 2008 im Rahmen des mit ihm aufgenommenen Protokolls erhobenen Beschwerde (S 40) hat das Oberlandesgericht Wien über dieses Rechtsmittel zu entscheiden (vgl neuerlich 13 Os 95/08g). Die Führung des Verfahrens über den Antrag des Strafgefangenen Mamed A***** auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB kommt daher dem Landesgericht Krems a. d. Donau zu.
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