AUSL EGMR Bsw2334/03

Bsw2334/03Other CourtFeb 19, 2009

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AUSL EGMR Bsw2334/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2009

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Kozacioglu gegen die Türkei, Urteil vom 19.2.2009, Bsw. 2334/03.

Spruch

Art. 1 1. Prot. EMRK - Berechnung der Eigentumsentschädigung bei denkmalgeschützten Gebäuden.

Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (16:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 75.000,– für materiellen Schaden (16:1 Stimmen). Was immateriellen Schaden anlangt, stellt die Feststellung einer Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung dar (einstimmig). € 1.000,– für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der 2005 verstorbene Bf. war Eigentümer eines im Jahr 1906 errichteten zweistöckigen Gebäudes in Adana, Provinz Içel. Seine Erben beschlossen, die von ihm eingelegte Beschwerde beim EGMR weiterzuverfolgen.

1990 beschloss der Kulturausschuss der Stadt Adana die Klassifizierung des Hauses des Bf. als Kulturgut im Sinne des Gesetzes Nr. 2863 vom 21.7.1983 zum Schutz des kulturellen und ursprünglichen Erbes (im Folgenden: Gesetz Nr. 2863).

Im April 2000 ordnete der Exekutivrat der Provinz Içel die Enteignung des Bf. an und legte in Anlehnung an die Einschätzung eines Expertengremiums den Wert des Gebäudes mit TRL 36.856.865.000,– (ca. € 65.326,–) fest.

In der Folge erhob der Bf. Klage beim örtlichen Bezirksgericht und beantragte den Zuspruch von zusätzlicher Entschädigung. Ferner ersuchte er um Einschätzung von dessen Wert durch ein mit einem Kunsthistoriker besetztes Expertengremium.

Mit Beschluss vom 26.2.2001 wies das Bezirksgericht den Antrag teilweise ab. Begründend führte es aus, laut § 11 Abs. 1 Enteignungsgesetz Nr. 2942 vom 4.11.1983 könnten Sachverständige den Wert von Gebäuden nur anhand von klar definierten – objektiven – Kriterien einschätzen. Es willigte jedoch in eine Neubesetzung des Expertengremiums ein.

Die Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass das erste Expertengremium das Haus als gewöhnliches Gebäude aus behauenem Naturstein gewertet habe, ohne jedoch architektonische Besonderheiten miteinzubeziehen. Sie nahmen eine Neueinschätzung des Gebäudewerts vor und empfahlen die Zahlung von TRL 144.591.723.000,– (ca. € 139.728,–) an zusätzlicher Entschädigung. Ein drittes Expertengremium kam zum selben Ergebnis.

Mit Urteil vom 15.6.2001 gab das Bezirksgericht der Klage des Bf. teilweise statt und ordnete die Zahlung der vom zweiten Expertengremium empfohlenen Entschädigung an den Bf. an. Am 19.11.2001 hob der Kassationshof das Urteil mit der Begründung auf, gemäß § 15 lit. d Gesetz Nr. 2863 hätten für die Einschätzung des Werts eines Gebäudes architektonische oder historische Merkmale sowie Erwägungen in Bezug auf dessen Seltenheit keine Berücksichtigung zu finden.

Mit Urteil vom 15.2.2002 legte das Bezirksgericht die Entschädigung mit TRL 53.867.429.000,– (ca. € 45.980,–) fest. Die Entscheidung erwuchs nach Bestätigung durch den Kassationshof in Rechtskraft.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da die ihm zugesprochene Entschädigung für seinen Grundbesitz nicht dem realen Wert seines Eigentums entsprochen habe. Er rügt auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK:

1. Zu den Einreden der Regierung:

Die Regierung wendet ein, der Bf. habe es verabsäumt, den innerstaatlichen Instanzenzug zu erschöpfen, da er weder die Nichtbestellung kompetenter Experten zwecks Einschätzung des Werts seines Eigentums gerügt noch Schadenersatzklage erhoben habe. Ferner habe er Beschwerde erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist erhoben.

Das Bezirksgericht hat die Anträge des Bf. auf Anwendung anderer Kriterien für die Einschätzung seines Vermögens bzw. auf Ernennung eines qualifizierten Experten zwecks Feststellung des historischen Werts seines Hauses unter Berufung auf § 15 lit. d Gesetz Nr. 2863 abgewiesen. Unter diesen Umständen ist dem Bf. kein Vorwurf zu machen, dass er die von der Regierung erwähnten Rechtsmittel nicht in Anspruch nahm. Die Beschwerde selbst wurde fristgerecht nach Ergang des Urteils des Kassationshofs, womit das erstinstanzliche Urteil Rechtskraft erlangte, eingebracht.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Bf. alles unternahm, was von ihm erwartet werden konnte, um den Instanzenzug auszuschöpfen. Der Einwand der Regierung ist zurückzuweisen (einstimmig).

2. In der Sache selbst:

Es besteht kein Zweifel, dass dem Bf. sein Eigentum unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen entzogen wurde und dieser Eingriff ein im öffentlichen Interesse gelegenes legitimes Ziel verfolgte, nämlich den Schutz des kulturellen Erbes der Türkei. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die völlige Außerachtlassung des historischen und architektonischen Werts des Gebäudes im Zuge der Berechnung der Eigentumsentschädigung verhältnismäßig war.

Laut § 15 lit. d Gesetz Nr. 2863 hat der aus Gesichtspunkten wie seltenes Vorkommen, Alter und künstlerische Gestaltung resultierende Wert von Gebäuden bei der Berechnung der Enteignungsentschädigung keine Berücksichtigung zu finden. In dieser Hinsicht akzeptiert der GH das Vorbringen der Regierung, wonach die Berechnung des Marktwerts von Gebäuden von kulturellem, historischem und künstlerischem Wert wegen des Problems, geeignete Vergleichsmodelle mit denselben Charakteristika zu finden, ein schwieriges Unterfangen ist. Dieser Umstand kann jedoch das Versäumnis nicht rechtfertigen, derartige Gesichtspunkte von vornherein nicht in Betracht zu ziehen.

In diesem Zusammenhang ist Bedacht darauf zu nehmen, dass gemäß § 11 Gesetz Nr. 2863 die für die Berechnung des Werts von zu enteignendem Grundeigentum verantwortlichen Experten alle objektiven Kriterien, die den Wert des Grundstücks beeinflussen könnten, zu berücksichtigen haben. Im vorliegenden Fall gelangten zwei Expertengremien zu dem Ergebnis, dass die speziellen Charakteristika des Gebäudes seinen Wert nicht zuletzt in Anbetracht seines guten Erhaltungszustands um 100 % zu steigern vermochten. Der Bf. hätte somit einen wesentlich höheren Entschädigungsbetrag erhalten können, als ihm tatsächlich zugesprochen wurde.

Der GH stellt zusammenfassend fest, dass es das türkische Recht nicht gestattet, im Zuge der Berechnung der Enteignungsentschädigung für denkmalgeschütztes Eigentum jenen Teil des Werts zu berücksichtigen, der sich aus besonderen Kriterien (Seltenheit, Baukunst, Geschichte) ergibt. Die türkischen Gerichte können daher Faktoren, die eine Steigerung des Werts von denkmalgeschütztem Eigentum implizieren, nicht in ihre Erwägungen miteinbeziehen. Vielmehr ist gemäß der Rechtsprechung des Kassationshofs der verminderte Wert von denkmalgeschütztem Eigentum bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Rechnung zu stellen.

Ein solches Bewertungssystem ist unfair, da es dem Staat einen deutlichen Vermögensvorteil verschafft. Es trägt dazu bei, dass die aus der Eigenschaft als denkmalgeschütztes Eigentum resultierende Wertminderung Berücksichtigung findet, während hingegen allfällige Wertsteigerungen bei der Festsetzung der Eigentumsentschädigung als irrelevant angesehen werden. Eigentümer von denkmalgeschützten Objekten, die oft hohe Erhaltungskosten auf sich nehmen, werden gleichsam nicht nur „bestraft", sondern gehen auch jeglichen Werts verlustig, der aus besonderen Merkmalen ihres Eigentums resultiert.

Darüber hinaus zeigt die Praxis in einer Reihe der Vertragsstaaten des Europarats im Bereich der Enteignung denkmalgeschützter Bauten, dass ungeachtet des Fehlens präziser Regeln oder allgemeiner Bewertungskriterien die Möglichkeit, spezielle Eigentumscharakteristika bei der Festsetzung einer adäquaten Entschädigung zu berücksichtigen, nicht kategorisch ausgeschlossen wird.

Im Lichte dieser Ausführungen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass im Fall der Enteignung von denkmalgeschützten Bauwerken bei der Festsetzung der Entschädigung spezielle Eigentumscharakteristika in angemessener Weise zu berücksichtigen sind, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Eigentumsentziehung und dem verfolgten öffentlichen Interesse herzustellen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, liegt eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK vor (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Maruste).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:

Angesichts der festgestellten Konventionsverletzung sieht der GH keinen Anlass zu einer gesonderten Behandlung dieses Beschwerdepunkts (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Bei der Beurteilung einer angemessenen Entschädigung wird der GH Rückgriff auf seine zu Art. 1 1. Prot. EMRK entwickelten allgemeinen Kriterien nehmen, wonach der Entzug des Eigentums ohne Zahlung einer Entschädigung, die seinen Wert angemessen widerspiegelt, einen ungerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt. Er hat soeben festgestellt, dass Ziele des legitimen öffentlichen Interesses, wie sie etwa mit Maßnahmen zur Erhaltung des historischen und kulturellen Erbes einhergehen, jedenfalls einen Ersatz unterhalb des vollen Marktwerts von enteignetem Eigentum zu rechtfertigen vermögen.

Ungeachtet dessen sollte eine Entschädigung auch spezifische Charakteristika eines Gebäudes miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall waren diese derart gelagert, dass sie den Wert des in Frage stehenden Eigentums erhöhten.

Was die Berechnung der Entschädigung angeht, hält es der GH für sinnvoll, sich in dieser Hinsicht auf die Schlussfolgerungen der Sachverständigen im innerstaatlichen Verfahren zu stützen. Er hält es daher für angemessen, dem Bf. € 75.000,– für materiellen Schaden zuzusprechen (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Maruste). Was immateriellen Schaden anlangt, stellt die Feststellung einer Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung dar (einstimmig). € 1.000,– für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Maruste).

Vom GH zitierte Judikatur:

Sporrong und Lönnroth/S v. 23.9.1982, A/52, EuGRZ 1983, 523.

Scordino/I v. 29.3.2006 (GK), NL 2006, 83; ÖJZ 2007, 382.

Anm.: Die II. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 31.7.2007 eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK festgestellt und eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK nicht für notwendig erachtet (4:3 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.2.2009, Bsw. 2334/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 44) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_1/Kozacioglu.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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