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15Os4/09s•OGH 15Os4/09s
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Doris T***** wegen § 3g VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Ing. Istvan H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. September 2008, AZ 17 Bs 279/08s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien Anträge des Ing. Istvan H***** auf Fortführung eines am 13. Juni 2008 durch die Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Doris T***** abgewiesen.
Gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO). Die Beschwerde des Einschreiters war daher zurückzuweisen.
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