OGH 1Nc14/09p

1Nc14/09pSupreme CourtFeb 18, 2009

Full text

OGH 1Nc14/09p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 20 Nc 6/07v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. Josef H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer daran allenfalls anschließenden Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragte, ihm die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich zu bewilligen. Im Rahmen eines Konkursverfahrens habe der zuständige Konkursrichter zugesagt, das gegen den Antragsteller eingeleitete Konkursverfahren werde eingestellt bzw „sei erledigt", sofern der antragstellende Gläubiger seinen Konkursantrag zurückzieht. Obwohl dies in der Folge geschehen sei, sei das Konkursverfahren nicht beendet, sondern der Konkursantrag einem Bezirksgericht überwiesen worden. Dies habe der „Vereinbarung" widersprochen und sei daher rechtswidrig. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies den Verfahrenshilfeantrag ab. Der Antragsteller erhob dagegen Rekurs. Das Oberlandesgericht Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof unter Berufung auf § 9 Abs 4 AHG vor.

In einem in der Folge aufgenommenen Protokoll erklärte der Antragsteller auf Befragung, er stütze den Amtshaftungsanspruch sowohl auf das Nichteinhalten der Zusage durch den seinerzeitigen Konkursrichter als auch auf die Überweisung des Konkursverfahrens an das Bezirksgericht Villach. Für ihn sei das eine Folge des anderen. In seinen Augen als Laie sei die Überweisung an das Bezirksgericht Villach ebenso falsch wie der Umstand, dass das Konkursverfahren nicht bereits in Klagenfurt eingestellt wurde. Der ursprüngliche Antragsteller habe ja den Konkursantrag zurückgezogen. Das vom Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Rekurs bestimmte Oberlandesgericht Linz hob den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, mit dem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden war, als nichtig auf, weil dieses im Hinblick auf § 9 Abs 4 AHG nicht hätte entscheiden dürfen. Es legte die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Wie bereits zu 1 Nc 1/09a ausgesprochen wurde, hat der Antragsteller - wenn auch nachträglich - klargestellt, dass er die Auffassung vertritt, der Überweisungbeschluss sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil das Konkursverfahren nach Rückziehung des Konkursantrags hätte eingestellt werden müssen. Dieser Vorwurf trifft nun auch das Oberlandesgericht Graz als seinerzeitiges Rechtsmittelgericht, hat dieses doch die Rechtsauffassung des Antragstellers mit dem Argument verworfen, ein Konkursverfahren sei ungeachtet einer Rückziehung des Konkursantrags eines Gläubigers fortzuführen.

Wird nun (auch) dem Oberlandesgericht Graz ein amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen, ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt, ist dieses doch im Instanzenzug berufen, Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu überprüfen.

Das Verfahren ist daher an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz gelegenes Landesgericht zu delegieren.

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