OGH 11Os197/08t

11Os197/08tSupreme CourtFeb 17, 2009

Full text

OGH 11Os197/08t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gustav S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 StGB (aF) und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12d E Hv 580/93 des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens iSv § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. Mai 1994, GZ 12d E Vr 383/93, Hv 580/93-88, wurde Gustav S***** der Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 StGB (1) und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 21. Mai 1993 in Röhrabrunn als Pilot eines Heißluftballons, der aufgrund eines (von ihm selbst) eingebauten Schlauchsystems, dessen Lufttüchtigkeit gegenüber dem Hersteller oder der Prüfstelle des österreichischen Bundesamtes für Zivilluftfahrt nicht nachgewiesen war und das ein falsch dimensioniertes Verbindungsstück von ungenügender Festigkeit im Treibstoffversorgungssystem zwischen Gasflaschenanschluss und Gasschlauch enthielt, luftuntüchtig war, eine Fahrt durchgeführt und vor der Landung entgegen den Vorschriften des Lufthandbuches im Kapitel „Landeverfahren" nicht alle Pilotflammen und Zylinderventile zugedreht, wodurch es bei der Landung zu einem Bruch des beschriebenen Verbindungsteiles, zu einem unkontrollierten Ausströmen von Propangas, zur Entzündung des Propangases und zum Abbrand des Heißluftballons kam, und dadurch fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen

1. den Tod von Dr. Eva Maria, Antonia und Anna K*****, weiters der Romana H***** und des Herbert Sp***** sowie

2. schwere und jeweils mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit verbundene Körperverletzungen des Alois N*****, nämlich Verbrennungen II. und III. Grades im Bereich der Arme, der Beine und im Gesicht, sowie des DI Arpad K*****, nämlich einen Bruch des rechten Armes, eine Prellung des Brustkorbes und Verbrennungen II. und III. Grades an den Armen und im Gesicht,

herbeigeführt.

Mit Urteil vom 31. Jänner 1995, AZ 23 Bs 458/94 (ON 111 der Hv-Akten), gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe nicht Folge. Über Antrag des Verurteilten Gustav S***** vom 11. Juni 2007 (ON 186) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 13. August 2007 (ON 188) die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt. Der dagegen von der Staatsanwaltschaft Korneuburg erhobenen Beschwerde (ON 189) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 21. Juli 2008, AZ 23 Bs 271/07g (ON 192), Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab.

Am 23. Dezember 2008 langte unmittelbar beim Obersten Gerichtshof ein Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363 a StPO wegen Verletzung der in Art 5 und 6 MRK normierten Grundrechte ein.

Diesem steht grundsätzlich entgegnen, dass nach unbestrittener Judikatur Art 6 MRK keine Anwendung auf Verfahren findet, in denen über die Wiederaufnahme entschieden wird (ÖJZ-MRK 1994/62; 11 Os 19/08s; Fabrizy, StPO10 Art 6 MRK Rz 4).

Zur behaupteten Verletzung des Grundrechts auf Freiheit (gemäß Art 5 EMRK) enthält der Antrag kein inhaltliches Vorbringen und ist einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Der (hinsichtlich der Verurteilung lange verspätete - Art 35 Abs 1 MRK; 13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832 uva) Erneuerungsantrag war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung - daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).

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