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11Os196/08w•OGH 11Os196/08w
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter G***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 17. Juli 2008, GZ 17 Hv 85/08p-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter G***** (richtig:) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 206 Abs 1, 15 StGB sowie des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde überdies seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Danach hat Günter G***** im Zeitraum Sommer 2007 bis März 2008 in V***** mit dem am 30. Dezember 1994 geborenen und somit unmündigen Michael A*****
I. an nicht näher feststellbaren Tagen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen bzw zu unternehmen versucht, und zwar
1. in drei bis vier Angriffen, indem er dessen Penis in den Mund nahm und „daran lutschte", sowie
2. mehrmals einen Oralverkehr durchzuführen, indem er dessen Hosenschlitz öffnete, aber aufgrund von Abwehrhandlungen davon abließ;
II. an einem nicht näher feststellbaren Tag dadurch, dass er sich von Michael A***** in den Mund urinieren ließ, eine Handlung, die geeignet war, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor diesem vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt. Denn das Vorbringen (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO) beschränkt sich - in Verkennung der Bestimmung des § 21 Abs 2 StGB - darauf, die (Negativ)Feststellung der Erstrichter, wonach bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 11 StGB nicht vorliegen, zu bemängeln und entzieht sich solcherart mangels Sachbezugs einer Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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