OGH 2Ob215/08v

2Ob215/08vSupreme CourtJan 29, 2009

Full text

OGH 2Ob215/08v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannes K*****, vertreten durch Dr. Conrad Carl Borth, Dr. Johannes Müller, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, 2. Andreas R*****, 3. Felix R*****, 4. B***** Versicherungs AG, *****, alle vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlich) 44.612,29 EUR sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2008, GZ 15 R 51/08t-81, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Dezember 2007, GZ 16 Cg 46/03g-75, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird im Rentenzuspruch dahingehend abgeändert, dass die Wendung „samt 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag" zu entfallen hat.

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 481,81 EUR (darin enthalten 45,30 EUR USt und 210 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger machte hinsichtlich der für die Vergangenheit begehrten Rentenbeträge keine Verzugszinsen geltend. Solche wurden ihm vom Erstgericht auch nicht zugesprochen.

Das nur von den Beklagten angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung teilweise Folge, verurteilte die Beklagten aber zur ungeteilten Hand zur Bezahlung der bis zur Rechtskraft seines Urteils fällig gewordenen Rentenbeträge samt 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag.

Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Zuspruch von 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag für die bis zur Rechtskraft des Urteils des Berufungsgerichts fällig gewordenen Beträge entfalle. Der Kläger, dem vom Obersten Gerichtshof die Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, erstattete eine solche nicht.

Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und auch berechtigt.

Die Revisionswerber zeigen hinsichtlich des bekämpften Zinsenzuspruchs zutreffend auf, dass der Kläger diese Zinsen niemals begehrt hat, weshalb das Berufungsgericht gemäß § 405 (Satz 2) ZPO nicht berechtigt war, diese Zinsen zuzusprechen.

Der Revision war daher Folge zu geben.

Aufgrund des im Vergleich zum Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zum Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens ganz geringfügigen Obsiegens der Beklagten im Revisionsverfahren ist eine Abänderung der Kostenentscheidung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nicht geboten (§ 43 Abs 2 ZPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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