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9Ob91/08k•OGH 9Ob91/08k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Gert Peter L*****, geboren am 29. Juli 1949, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. März 2007, GZ 44 R 93/07p ua-385, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde - soweit im außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpft - einer Reihe von Rekursen des Betroffenen nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Der Betroffene brachte dagegen einen anwaltlich nicht gefertigten Revisionsrekurs, verbunden mit einem Verfahrenshilfeantrag, ein. Der Verfahrenssachwalter verbessserte diesen Schriftsatz nicht durch seine Unterschrift, ebenso lehnte der bestellte Verfahrenshelfer die Verbesserung durch Unterschriftsleistung ab.
Da gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG ein Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf, erweist sich der Rechtsmittelschriftsatz des Betroffenen als unzulässig.
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