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15Os193/08h•OGH 15Os193/08h
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard Sch***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 31 E Hv 177/07k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. November 2008, AZ 23 Bs 536/08d, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008, GZ 31 E Hv 177/07k-24, wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des Gerhard Sch***** auf Wiederaufnahme des gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen iSd § 353 StPO ab (ON 24).
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge (ON 28).
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wendet sich die als „Einspruch" bezeichnete neuerliche Beschwerde des Gerhard Sch*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen derartige Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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