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15Os181/08v•OGH 15Os181/08v
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Brigitte R***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB über die Beschwerde des André B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 21. Oktober 2008, AZ 7 Bs 496/08m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 wies das Oberlandesgericht Innsbruck zu AZ 7 Bs 496/08m die gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen Brigitte R***** und andere Beschuldigte gerichteten Fortsetzungsanträge unter anderem des André B***** ab.
Dagegen richtet sich die als Einspruch bezeichnete Beschwerde des André B*****. Gegen eine - wie hier - getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens steht jedoch ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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