OGH 14Os165/08h

14Os165/08hSupreme CourtDec 16, 2008

Full text

OGH 14Os165/08h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamed A***** wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juli 2008, GZ 041 Hv 15/08m-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamed A***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I. 1.), (richtig:) der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I. 2.a und b) und (richtig:) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (II. 1. und 2.) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Wien

I. Mag. Hasiba R*****

1. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2004 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihren Kopf gegen eine Zementwand drückte, wodurch sie eine Schwellung der linken Gesichtshälfte erlitt;

2. eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, und zwar

a) zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt Ende Mai 2004, indem er ihr mit metallenen Putzstangen und einem Schuhstrecker aus Holz Schläge, vor allem im Bereich des rechten Ohres, versetzte, wodurch diese einen massiven Bluterguss im rechten Ohrenbereich mit Quetschungen von Weichteilen des Ohres bis zum Gehöreingangsbereich und Blutunterlaufungen im Bereich des Halses, der Schulter, des Brustkorbs, an den Extremitäten und am rechten Auge, sohin eine an sich schwere Körperverletzung, erlitt;

b) zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2006, indem er sie zu Boden warf, schwere Schuhe tragend auf ihren Brustkorb trat und sie mit seinem schweren Aktenkoffer im Bereich des Brustkorbs schlug, wodurch diese verschobene Brüche der 10. und 11. rechten Rippe, einen Zustand nach einem Eindrückungsbruch des 10. Brustwirbels und Veränderungen an der linke Speiche (eventuell ein Restzustand nach einem Speichenbruch), sohin eine an sich schwere Körperverletzung, erlitt;

II. nachstehend Genannte gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt Ende 2004 Mag. Hasiba R*****, indem er ihr ein Messer mit einer zehn Zentimeter langen und zwei Zentimeter breiten Klinge an den Hals hielt und ihr mit einem „Blutrausch" drohte;

2. am 14. September 2007 Mag. Hasiba R***** und Samaa A*****, indem er zu ihnen sagte: „Ich bringe euch um", während er eine Eisenstange drohend gegen sie erhob.

Die vom Angeklagten gegen die Schuldsprüche zu I. 2. und II. aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die unter isolierter Hervorhebung einiger Passagen aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Siegrun R***** (S 41 in ON 87) eine Unvollständigkeit der Begründung der Absichtlichkeit hinsichtlich der Fakten I. 2. behauptende Mängelrüge (Z 5) vernachlässigt die resümierende Aussage der genannten psychiatrischen Expertin, der zufolge zwar eher von einer Enthemmung und einer Minderung der Impulskontrolle, aber keinesfalls von einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Geisteskrankheit im engeren Sinn, einer verstandesmäßig relevanten Intelligenzminderung oder einer sonstigen einer Geisteskrankheit gleichwertigen Störung beim Angeklagten auszugehen war (S 51 in ON 87). Aus welchem Grund demgemäß die inkriminierte qualifizierte Vorsatzform ausgeschlossen wäre, legt die Beschwerde nicht substanziiert dar.

Mit gewissen Abweichungen in den Aussagen der Zeugin Mag. Hasiba R***** haben sich die Tatrichter sehr wohl befasst (US 11) ihnen aber logisch und empirisch einwandfrei keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Mit dem Hinweis auf Aussagedetails in Bezug auf die Erwähnung des „Blutrausches" (II. 1.) bekämpft der Angeklagte nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Abgesehen davon, dass jene eine unmittelbare Nähe seiner Mutter Mag. Hasiba R***** zum Tatort konstatierten (US 8), mangelt es dem zu Faktum II. 2. erstatteten Vorbringen, der Angeklagte habe nur seine Schwester Samaa A***** gefährlich bedroht, an Relevanz, reicht doch bereits die (unbestrittene) Vorgangsweise gegen seine Schwester zur Erfüllung des in Rede stehenden Tatbestands hin.

Schließlich hat sich das Erstgericht sehr wohl mit den Angaben des Zeugen Markus T***** befasst (US 11), diesen jedoch mangels dessen konkreter Erinnerungen an den Tattag den Glauben versagt (vgl S 358f/I, S 21 in ON 73).

Nach Prüfung des weiteren, im Wesentlichen jenes der Mängelrüge wiederholenden Vorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Dies gilt für die bloße Spekulation einer Absprache zwischen den involvierten Angehörigen ebenso wie für die geäußerten Zweifel an den Angaben der Mutter des Angeklagten, die ersten Vorfälle aus Angst und Liebe zu ihrem Sohn nicht zur Anzeige gebracht zu haben.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a inhaltlich Z 10) übergeht mit ihrer Forderung, die zu I. 2. angeführten Taten allenfalls § 83 Abs 1 StGB zu unterstellen, die expliziten Urteilsannahmen zur Absicht auf Zufügung schwerer Körperverletzungen (US 6, 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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