OGH 14Ns80/08p

14Ns80/08pSupreme CourtDec 16, 2008

Full text

OGH 14Ns80/08p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Muharrem B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 431 Hv 2/08t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Wideraufnahme des Verfahrens den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Gemäß § 362 Abs 1 StPO ist der Oberste Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ohne an die in § 353 StPO vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu verfügen.

Anträge von Parteien, die auf die Herbeiführung eines solchen Beschlusses abzielen, sind jedoch nach § 362 Abs 3 StPO nicht zulässig.

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