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11Os147/08i•OGH 11Os147/08i
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Emanuel T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten T***** und V***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 20. Mai 2008, GZ 36 Hv 21/08z-91, sowie die Beschwerde des Angeklagten T***** gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten T***** und V***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurden Emanuel T*****, Harald V***** und Daniel E***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I.), Emanuel T***** überdies des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall WaffG (II./) schuldig erkannt. Danach haben sie - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - am 21. Dezember 2007 in Mödling im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, dass vorerst Emanuel T***** den Erich K***** mit einem nicht mehr näher bestimmbaren Gegenstand niederschlug, Harald V***** dem Joshua L***** mit einem Pfefferspray ins Gesicht sprühte, alle drei gemeinsam sodann dem Erich K***** und dem Joshua L***** unter den Forderungen, „Geld her" bzw „Gebt alles her, was ihr habt", Faustschläge und Fußtritte versetzten und Emanuel T***** überdies mit einer Pistole „Walther P22" einen Schuss abfeuerte, mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem Erich K***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich einige Gramm Suchtgift mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung von Waffen verübten
(I.).
Die Geschworenen hatten die anklagekonform nach schwerem Raub an sie gestellten Hauptfragen (fortlaufend I., VIII. und XIV.), jeweils bejaht, sodass die Eventualfragen nach Hausfriedensbruch (III., IX. und XV.), versuchter Nötigung (IV., X. und XVI.), gefährlicher Drohung (V., XI. und XVII.), schwerer Körperverletzung (VI., XII. und XVIII.) und schwerem Diebstahl (VII., XIII. und XIX.) zutreffend unbeantwortet blieben (S 117 ff in ON 90).
Nur gegen Punkt I. dieses Urteils richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten T***** (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) und V*****.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V*****:
Dieser zog die gleich nach Urteilsverkündung angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (S 55 in ON 90) mit Schriftsatz vom 29. Mai 2008 (ON 92) zurück, um sie am 28. August 2008 (ON 109) zwar wieder anzumelden, letztlich aber inhaltlich unausgeführt zu lassen (ON 111, 118).
Dieses Rechtsmittel war daher gemäß §§ 285d Abs 2 Z 1, 285a Z 1, 344
StPO zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T*****:
Hinsichtlich der Verfahrensrüge (Z 5) ist vorweg festzuhalten, dass die unter dem Aspekt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes erforderliche Prüfung des Antrags und dessen Berechtigung ohne Bedachtnahme auf nachträgliches und ergänzendes Vorbringen, vielmehr lediglich aufgrund der in der Hauptverhandlung dafür gebotenen Begründung vorzunehmen ist.
Vorliegend lässt der Antrag des Verteidigers des Angeklagten Harald V*****, dem sich die beiden Mitangeklagten angeschlossen haben, auf „kriminaltechnische Untersuchung der Jacke des Herrn V***** auf Speichelspuren des Hundes zum Beweis dafür, dass die Angeklagten in Bezug auf den Hund die Wahrheit gesagt haben", weil „im Raum" stehe, „dass der Hund nicht gebissen hat, er aber Auslöser für den Schuss und die weitere Eskalation war" (S 41 f in ON 90), nicht erkennen, welche erheblichen Tatsachen (dazu zB Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 37) aus Hundespeichelspuren auf der Jacke des Angeklagten Harald V*****, die nach der Aktenlage im Übrigen nicht die geringste Beschädigung aufweist (ON 87, S 3 und Lichtbild S 5), abzuleiten seien. Selbst die in der Beschwerde angestellten - sohin jedenfalls verspäteten - Mutmaßungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hundebisses mit der Folge der Glaubwürdigkeit entweder der Angeklagten oder der Opfer vermögen schon angesichts der Aussagen der Zeugen Erich K***** und Joshua L*****, die beide einen Hundebiss keineswegs ausschlossen, sondern nur nicht wahrgenommen hatten, die Berechtigung des Beweisantrags nicht zu begründen. Seine Abweisung (S 43 in ON 90) erfolgte somit nichtigkeitsfrei.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§§ 285d Abs 1, 344 StPO) - in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen und die Beschwerde hat somit das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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