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8Ob140/08h•OGH 8Ob140/08h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Christian Z*****, vertreten durch Dr. Thomas Wanek, Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei Vera D*****, vertreten durch Dax Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 33.341,59 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 8.070 EUR sA) gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. März 2008, GZ 38 R 293/07f-72, womit über Berufung des Klägers (Berufungsinteresse 8.070 EUR sA) das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 24. September 2007, GZ 6 C 689/05d-62, im Umfang der Abweisung eines Klagebegehrens von 8.070 EUR sA bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Revision und die Revisionsbeantwortung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Mietvertrag vom 11. 8. 2004 vermietete der Kläger der Beklagten sein in ***** W***** gelegenes Einfamilienhaus, das die Beklagte zur Unterbringung von Schwarzafrikanern („Asylanten") benutzte. Das Mietverhältnis wurde einvernehmlich zum 28. 2. 2005 beendet. An diesem Tag fand auch die Übergabe statt. Bereits mit Schreiben vom 26. 11. 2004 hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass er die Absicht habe, sollte er bis zum 28. 2. 2005 keinen Nachmieter gefunden haben, die Asylanten auf seinen Namen auf unbestimmte Zeit „einzumieten". Ein Teil der Asylanten wohnte beginnend mit 1. 3. 2005 bis Ende Mai 2005 aufgrund einzelner mit dem Kläger abgeschlossener Mietverträge im Haus.
Nicht feststellbar ist, dass das Haus aufgrund von Sanierungsarbeiten des Klägers im Zeitraum Juni bis August 2005 nicht vermietbar gewesen wäre. Ebenso wenig ist feststellbar, dass aufgrund der Einlagerung eines der Beklagten gehörigen Schlauchwagens und von Blumenkisten in der Garage des Klägers diesem die Vermietung der Garage unmöglich war.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich ein Begehren des Klägers auf Zahlung von 8.070 EUR sA. Dieses Begehren stützte der Kläger darauf, dass das Einfamilienhaus während der Sanierungsarbeiten, die der Kläger aufgrund der der Beklagten zurechenbaren Schäden am Haus zwischen Juni und August 2005 habe vornehmen müssen, nicht vermietbar gewesen sei. Dadurch sei dem Kläger ein angemessener Mietzins von 2.500 EUR monatlich (gesamt somit 7.500 EUR) entgangen. Da er die Garage zur Einlagerung von Fahrnissen habe verwenden müssen, die die Beklagte nicht geräumt habe, habe er auch seine Garage nicht vermieten können. Dadurch sei ihm im Zeitraum Juni bis August 2005 ein weiterer Schaden von 570 EUR (190 EUR monatlich angemessener Mietzins für die Garage) entgangen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren in diesem Umfang ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und bestätigte die Klageabweisung (die Abweisung eines weiteren Teilbegehrens von 14.102,41 EUR sA durch das Erstgericht erwuchs in Rechtskraft) mit Teilurteil. Das Berufungsgericht änderte über Antrag des Klägers nachträglich seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass es die Revision mit der Begründung für zulässig erklärte, dass keine Rechtsprechung dazu bestehe, ob Schadenersatz wegen Mietzinsentgangs auch dann geltend gemacht werden könne, wenn das Bestandobjekt nach Beendigung des Vertrags vom Vermieter bereits an Dritte vermietet worden sei. Gegen die Abweisung des genannten Teilbegehrens von 8.070 EUR sA wendet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren im Umfang von 8.070 EUR sA stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben. Ausgehend vom Zustelldatum des Freistellungsbeschlusses des Berufungsgerichts (§ 507a Abs 2 Z 2 ZPO) am 1. 8. 2008 sowie unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO) endete die Notfrist für die Revisionsbeantwortung am 22. 9. 2008 (Zak 2008, 230), sodass der erst am 24. 9. 2008 (per ERV erstattete) Schriftsatz als verspätet (§ 507a Abs 1 ZPO) zurückzuweisen war.
Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).
Die - entscheidungswesentliche - Feststellung des Erstgerichts, dass nicht feststellbar ist, dass das Haus aufgrund von Sanierungsarbeiten im Zeitraum Juni bis August 2005 nicht vermietbar gewesen wäre, bekämpfte der Kläger in seiner nur auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Berufung (ON 63) ebenso wenig wie die Feststellung, dass nicht feststellbar ist, dass aufgrund der Einlagerung von der Beklagten gehörigen Gegenständen in der Garage des Klägers die Garage nicht vermietet werden konnte (S 10 der erstgerichtlichen Urteilsausfertigung ON 62).
Damit ist aber dem behauptungs- und beweispflichtigen Kläger schon der Nachweis des Eintritts eines iSd § 1111 ABGB von der Beklagten zu ersetzenden Schadens nicht gelungen. Die vom Berufungsgericht in seiner nachträglichen Zulässigerklärung der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich somit nicht. Soweit der Kläger in seiner Revision davon ausgeht, dass im genannten Zeitraum die Unvermietbarkeit des Einfamilienhauses feststünde, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt.
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