The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
1Ob166/08f•OGH 1Ob166/08f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Philipp G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Thomas G*****, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 9. Juni 2008, GZ 23 R 155/08dS127, den
Beschluss
gefasst:
I. Der zu Punkt 3. der angefochtenen Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Vaters, dem Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 30. November 2007 die vorläufige Vollstreckbarkeit abzuerkennen, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Zu II.: Gemäß § 44 Abs 2 AußStrG ist gegen Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Punkt 2. der Entscheidung des Rekursgerichts) ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rechtsmittelwerber kann eine entsprechende Abänderung nur anregen (1 Ob 190/07h mwN). Der Antrag ist daher zurückzuweisen. Zu einer amtswegigen Aberkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sieht sich der Senat nicht veranlasst.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.