OGH 15Os129/08x

15Os129/08xSupreme CourtSep 11, 2008

Full text

OGH 15Os129/08x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas P***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 13. Mai 2008, GZ 37 Hv 70/05x-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas P***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er vom 1. Juli 2002 bis 31. Oktober 2002 in Leoben die ihm in seiner Eigenschaft als Prokurist und Leiter der Kreditabteilung der bank Filiale L eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er hinsichtlich der dem Helmut H***** und dessen Firmen zuzuordnenden Kreditkonten unter Ausschaltung der bankinternen Kontrollmechanismen zu dessen Vorteil weitere Überziehungen im Betrag von 207.531,39 Euro zuließ und dadurch der *****bank einen Schaden von 207.531,39 Euro, somit einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zufügte.

Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die auschließlich die Annahme eines Schädigungsvorsatzes bekämpft; sie schlägt fehl. Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzesgemäße Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrunds hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581; RIS-Justiz RS0099810). Indem die Rüge - Ergebnisse des Beweisverfahrens eigenständig interpretierend - auf eine geplante „Umschuldung" des Helmut H***** hinweist und darauf basierend den konstatierten Schädigungsvorsatz des Angeklagten bestreitet, geht sie nicht von den Feststellungen der Tatrichter aus, wonach es der Angeklagte in Kauf nahm und sich damit abfand, dass durch den Befugnismissbrauch die bank L im Gesamtbetrag von 207.531,39 Euro geschädigt würde (US 7). Auch die Rechtsausführungen der Beschwerde, die von einer (bloß) bewussten Fahrlässigkeit des Angeklagten ausgehen, nehmen nicht an den Konstatierungen des Erstgerichts Maß und verfehlen so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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