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15Os85/08a•OGH 15Os85/08a
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB, AZ 24 Hv 30/07p des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des genannten Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 6. Mai 2008, AZ 6 Bs 233/08b (ON 55), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 3. März 2008 (ON 45) gab das Landesgericht Feldkirch dem Beschuldigten Josef H***** einen Verteidiger nach „§ 61 Abs 2 bzw Abs 4 StPO" für das gesamte weitere Verfahren bei. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Innsbruck Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung auf.
Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Beschwerde des Josef H***** erweist sich als unzulässig, weil gegen derartige Entscheidungen der Beschwerdegerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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