OGH 8ObA46/08k

8ObA46/08kSupreme CourtSep 2, 2008

Full text

OGH 8ObA46/08k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2008

Kopf

Der ObersteGerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr.Spenling und die Hofrätin Dr.Lovrek und die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Umfahrer und Franz Boindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dominik M*****, vertreten durch Dr.Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Z***** KEG, *****, wegen 1.964,97EUR bruttosA (Revisionsinteresse 119,84EURbrutto sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.März2008, GZ12Ra6/08a23, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.Oktober2007, GZ11Cga188/06t20, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger war ab 1. 6.2006 bei der Beklagten als Pflasterer beschäftigt und wurde am 5.7. 2006 entlassen. Die Entlassung erfolgte, weil der Kläger anlässlich der Übergabe einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung am5.7.2006, die eine eintägige Arbeitsunfähigkeit wegen einer Achillessehnenzerrung auswies, erklärt hatte, dass er wegen eines Sehnenleidens im rechten Arm den Beruf des Pflasterers nicht mehr ausüben könne.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch ein Begehren des Klägers auf Zahlung von 119,84EUR brutto (Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 6.7. bis 7.7.2006 zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen).

Das Erstgericht wies das Begehren auf Entgeltfortzahlung ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, soweit sie die Abweisung des Entgeltfortzahlungsbegehrens bekämpfte, nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die letzte zur Frage der Entgeltfortzahlung bei dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aufgefundene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr1993 stamme und zwischenzeitig von der Lehre mehrfach kritisiert worden sei.

Gegen diesen Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag.

Die Beklagte beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.

Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der ObersteGerichtshof nicht gebunden (§508a Abs 1 ZPO).

Durch BGBl1975/418 wurde der Entlassungstatbestand der vorübergehenden Dienstverhinderung nach §27 Z 5 AngG durch die Ausnahmen für Krankheit oder Unglücksfall eingeschränkt. Parallel dazu wurde durch das EFZG (Art VIII BGBl1974/399) der gleichartige Entlassungstatbestand des §82 lith letzter Satz GewO (unverschuldete Arbeitsunfähigkeit von mehr als vierWochen) außer Kraft gesetzt. Unverändert blieben§ 27 Z2 AngG (Unfähigkeit, die versprochenen oder den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten) und der hier maßgebliche§82 litb GewO1859, der ein Entlassungsrecht einräumt, wenn der Arbeiter zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird.

Nicht nur in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 9ObA186/93 (DRdA1995/25 [krit Binder]), sondern auch in den Entscheidungen 9ObA177/88 = Arb10.728 und in 9ObA 355/93 (ecolex 1994, 491) hat derObersteGerichtshofzu§82litbGewO1859 dahin Stellung genommen, dass dauernde Arbeitsunfähigkeit unabhängig von einem Verschulden des Dienstnehmers zur Entlassung berechtigt. Darauf, ob die Arbeitsunfähigkeit schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses gegeben war oder erst nachher eintrat, kommt es nicht an.In9ObA186/93 hat sichderObersteGerichtshof mit der gegenteiligen Auffassung Binders (Die Beendigung arbeitsvertraglicher Bindungen bei Eintritt dauernder Leistungsunmöglichkeit, FSStrasser [1983], 271 [273f]) auseinandergesetzt und unter Berufung auf Runggaldier (Die krankheitsbedingte Kündigung, ZAS1982, 130 [131FN3a] und Tomandl (Arbeitsrecht² 229; s nun Tomandl/Schrammel Arbeitsrecht4 Band 2, 209) ausgeführt, dass mit der Novellierungdes§82lithGewO1859lediglich der Entlassungsgrund der mehr alsvierWochen dauernden unverschuldeten Arbeitsverhinderung (durch Krankheit oder Unglücksfall) beseitigt wurde, der Entlassungsgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aber nicht berührt wurde.

Auch zu der inhaltlich vergleichbaren Bestimmungdes § 27Z 2 AngGvertrittderObersteGerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei dauernder Dienstunfähigkeit das Entlassungsrecht gegeben ist, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankäme und ohne dass der Entlassungstatbestand auf den Fall der von Anfang an gegebenen Arbeitsunfähigkeit einzuschränken wäre (8ObA218/94 = Arb 11.144;9ObA 68/02v = DRdA 2003/13 [Weiss]; 8ObA79/02d = DRdA 2004/7 [krit Preiss]; 8ObA157/02z = DRdA 2003, 65).

Die Kritik an dieser Rechtsprechung durch einen Teil der Lehre (insbes Binder zu DRdA 1995/25; Pfeil in ZellKomm § 27 AngG Rz65, 152; Czerny/Kallab, Entgeltfortzahlungsgesetz [2001] §5 Erl4; Preiss zu DRdA2004/7) ist letztlich überwiegend sozialpolitisch motiviert. Unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts („zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird") und unter weiterer Berücksichtigung, dass zwischen einer bloß vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die seit den zitierten gesetzlichen Änderungen nicht mehr zur Entlassung berechtigt und einer „dauernden" Dienstunfähigkeit, die zumindest für eine nicht absehbare Zeit die Bewältigung der vereinbarten oder angemessenen Dienstleistungen nicht mehr erwarten lässt, ein wesentlicher Unterschied besteht (Kuderna, Das Entlassungsrecht² [1994]95),siehtsich derObersteGerichtshof nicht veranlasst, von der zitierten ständigen Rechtsprechung abzugehen.

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Kläger aufgrund seines Sehnenleidens im rechten Arm dauernd unfähig ist, der vereinbarten Tätigkeit als Pflasterer nachzukommen. Darauf, dass bloß eine partielle Arbeitsunfähigkeit vorliege und dass der Arbeitgeber eine zumutbare Möglichkeit gehabt habe, ihm eine andere Arbeit zuzuweisen (vgldazu8ObA79/02d; weiters RISJustiz RS0082303; RS0031388; RS0116675), hat sich der Kläger nicht berufen.

Damit erweist sich aber das Entgeltfortzahlungsbegehren des Klägers als unbegründet, weil nach dem klaren Wortlaut des§5 EFZG der Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus nur dann erhalten bleibt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung während der Dienstverhinderung ausspricht, wenn er den Arbeitnehmer unberechtigt entlässt oder wenn der Arbeitgeber einen Austritt des Arbeitnehmers verschuldete (aA ohne nähere Begründung ders in ZellKomm§ 5 EFZG Rz5; ferner Czerny/KallabaaO § 5 Erl4, allerdings unter Zugrundelegung der vom Obersten Gerichtshofs nicht geteilten Auffassung, dass der Entlassungstatbestand des§82litbGewO1859lediglich die von Anfang an bestehende dauernde Arbeitsunfähigkeit erfasse). Darauf, dass der Kläger nicht wegen jenes Leidens, das ihn dauernd arbeitsunfähig macht, sondern wegen einer anderen Ursache (Achillessehnenzerrung) im Krankenstand war, als die Entlassung ausgesprochen wurde, kommt es im Hinblick auf den bereits erwähnten klaren Wortlautdes § 5 EFZG nicht an.

Da somit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Einklang mit der wiedergegebenen ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung steht, von der sich der Senat nicht abzugehen veranlasst sieht, und das Berufungsgericht die maßgebliche Rechtsfrage daher richtig gelöst hat, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs 1 ZPO nicht vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.