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7Nc14/08f•OGH 7Nc14/08f
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, , vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G AG, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2.495,54 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Innsbruck bestimmt.
Begründung:
Am 15. 12. 2005 ereignete sich in Schwaz (Tirol) ein Verkehrsunfall, an dem zwei PKW beteiligt waren, deren Haftpflichtversicherer die Klägerin und die Beklagte sind. Die Klägerin macht mit der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Mahnklage mit der Behauptung, den Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls, eine Regressforderung gegen die Beklagte geltend. Sie habe die Ansprüche des Lenkers des bei ihr versicherten PKW in Höhe von 2.495,54 EUR „reguliert", weshalb diese Forderung auf sie übergegangen sei. Die Beklagte habe ihr ihre Aufwendungen daher zu ersetzen. In ihrem Einspruch gegen den von der Klägerin erwirkten Zahlungsbefehl beantragte die Beklagte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck. Die Delegierung sei wegen der Lage des Wohnsitzes der Mehrzahl der Zeugen und der Lage des Unfallsorts zweckmäßig.
Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus. Abgesehen davon, dass eine Delegierung aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen grundsätzlich unzulässig sei, sei der Antrag schon deshalb nicht berechtigt, weil beide Parteien ihren Sitz im Gerichtssprengel des Oberlandesgerichts Wien haben.
Das angerufene Gericht hält die beantragte Delegierung hingegen im Hinblick auf die Lage des Unfallsorts und den Wohnsitz aller am Unfall beteiligten Zeugen für zweckmäßig. Dass beide Parteien ihren Sitz in Wien haben, sei, da es sich um Versicherungsgesellschaften handle, nur von untergeordneter Bedeutung. Während der Beklagtenvertreter seinen Kanzleisitz in Innsbruck habe, verbleibe daher als einziger Anknüpfungspunkt an Wien nur der Kanzleisitz des Klagevertreters. Entgegen dessen Ansicht sei eine Delegierung aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen nach dem klaren Wortlaut des § 31 Abs 2 ZPO zulässig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Nach ständiger Judikatur sprechen allerdings im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall, in denen der Unfallshergang strittig ist, bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (2 Nc 13/06v ua). Da die Frage des Unfallshergangs auch im gegenständlichen Regressprozess geklärt werden muss, gelten hier dieselben Überlegungen. Aus den vom Vorlagegericht genannten Gründen ist die beantragte Delegierung daher zweckmäßig. Sie liegt im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach vor dem Gericht des Unfallsorts rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).
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