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13Ns45/08h•OGH 13Ns45/08h
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, AZ 16 Hv 106/07b des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens den Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 362 Abs 1 StPO ist der Oberste Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ohne an die in § 353 StPO vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu verfügen.
Anträge von Parteien, die auf die Herbeiführung eines solchen Beschlusses abzielen, sind jedoch nach § 362 Abs 3 StPO nicht zulässig.
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