OGH 3Nc20/08h

3Nc20/08hSupreme CourtAug 27, 2008

Full text

OGH 3Nc20/08h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Hon.-Prof. Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und antragstellenden Partei Mario W*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei mj Lara S*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Leibnitz, Kadagasse 12, diese vertreten durch Dr. Gernot Gasser Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in Lienz, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 35 EO), infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Bezirksgerichts Lienz wird das Bezirksgericht Leibnitz zur Verhandlung und Entscheidung über die Oppositionsklage bestimmt.

Begründung:

Begründung

Die Beklagte ist die Tochter des Klägers. Ihr wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 16. Juni 2005, AZ 3 E 2025/05f, die Forderungsexekution gemäß § 294 EO zur Hereinbringung von rückständigem und laufendem Unterhalt bewilligt. Über die am 24. August 2005 vom Kläger eingebrachte Oppositionsklage ist das Verfahren beim Bezirksgericht Lienz nach zwei Aufhebungsbeschlüssen des Berufungsgerichts nunmehr im dritten Rechtsgang anhängig. Mit seinem am 10. Juli 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Delegierungsantrag beantragt der Kläger die Delegierung der Rechtssache an ein im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz gelegenes Bezirksgericht. Der Kläger sei nach Graz verzogen. Nunmehr wohnten beide Prozessparteien in der Steiermark. Die Beklagte werde durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vertreten. Das Bezirksgericht Lienz befürwortete die beantragte Delegierung, die Beklagte widersprach ihr nicht.

Die in § 31 Abs 1 JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit liegen vor, weil beide Prozessparteien nunmehr in Graz bzw Leibnitz wohnen, die beklagte Minderjährige von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vertreten wird und das Beweisverfahren verfahrensökonomischer vom Bezirksgericht Leibnitz durchgeführt werden kann. Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben.

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