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14Os116/08b•OGH 14Os116/08b
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und andere strafbare Handlungen, AZ 15 UT 297/07d der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde der Sybille B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Juli 2008, AZ 7 Bs 342/08i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen eine - wie hier - getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).
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