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11Os97/08m•OGH 11Os97/08m
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des OberstenGerichtshofs Hon.-Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans A***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiter Strafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des OberstenGerichtshofs vom 27.Mai2008, GZ11Os57/08d-9, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß Art92 Abs1 B-VG ist der ObersteGerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen. Damit scheidet ein ordentlicher Rechtszug gegen seine Entscheidungen jedenfalls aus.
Der „Einspruch und gleichzeitig ... Antrag auf Revision und Beistellung eines Verfahrenshelfers“ des Hans A***** gegen eine Entscheidung des OberstenGerichtshofs musste somit auf der Basis geltenden Rechts zurückgewiesen werden. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt ein Interesse der Rechtspflege, vor allem eine zweckentsprechende Verteidigung voraus (§61 Abs2 StPO), welche Voraussetzung bei einem unzulässigen Rechtsmittel sinnfällig nicht vorliegt.
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