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14Os107/08d•OGH 14Os107/08d
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des Johann S***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Juni 2008, GZ 14 Os 61/08i-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Obwohl bereits in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Strafprozessordnung gegen derartige Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs keinen weiteren Rechtszug vorsieht, legt die Eingabe des Johann S***** vom 11. Juli 2008 gegen die hiergerichtliche Entscheidung vom 10. Juni 2008 explizit „Berufung und Nichtigkeit" ein.
Sie war daher gleichfalls zurückzuweisen.
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