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9ObA167/07k•OGH 9ObA167/07k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate T*****, Pensionistin, , vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B AG, *****, vertreten durch die Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2007, GZ 8 Ra 42/07s-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21. Juni 2006, GZ 9 Cga 42/06w-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Revisionswerberin stützt die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision auf den Umstand, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Anspruch der Klägerin auf eine betriebliche Berufsunfähigkeitspension auf einer Einzelvereinbarung beruhe, verfehlt sei und von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweiche. Die Vorinstanzen beriefen sich bezüglich ihrer von der Revisionswerberin bekämpften Auffassung unter anderem darauf, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Vereinbarung vom 24. 1. 2000 von „einzelvertraglich geltenden Bestimmungen der Pensionszusage der Bank" sprach und damit das Vorliegen einer einzelvertraglichen Grundlage des Betriebspensionsanspruchs suggerierte.
Letztlich kann diese Frage aber hier dahingestellt bleiben, weil die Beklagte schon in erster Instanz zutreffend betonte, dass - auch bei Fehlen einer einzelvertraglichen Pensionszusage - die Auslagerungs-Betriebsvereinbarung vom 27. 12. 1999 die Auslagerung von Pensionsanwartschaften von der Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters abhängig machte. Damit verlagert sich das Problem, bei Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten, von der Frage, ob die Klägerin eine einzelvertragliche Pensionszusage hatte, auf die Frage, ob die Klägerin jemals hinsichtlich der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitspension einer Auslagerung bzw Übertragung zustimmte. Dies wurde vom Berufungsgericht verneint und dabei damit argumentiert, dass sich die Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Klägerin vom 24. 1. 2000 unter Zugrundelegung des der Vereinbarung vorangehenden Schreibens der Rechtsvorgängerin nur auf eine Alterspension und die daraus resultierenden Hinterbliebenenleistungen - nicht jedoch auf die Berufsunfähigkeitspension, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet - bezogen hat. Ob diese Auffassung richtig ist, hängt von der Auslegung der genannten Vereinbarung ab, der keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042936 ua). Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts ist nachvollziehbar und vertretbar. Zurecht stützt daher auch die Revisionswerberin die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht auf diese Auslegungsfrage. Auf die Zustimmung des Mitarbeiters stellt im Übrigen nicht nur § 1 Z 3 der Auslagerungs-Betriebsvereinbarung, sondern etwa auch § 1 Abs 1 der Übertragungs-Betriebsvereinbarung bzw § 2 der C***** PK-BV/Pensionen II ab.
Da die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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