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9ObA56/08p•OGH 9ObA56/08p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa H*****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen 1.961,69 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 7. 5. 2008 zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte erst am 15. 5. 2008 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein. Sie ist daher nicht mehr zulässig.
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