AUSL EGMR Bsw8917/05

Bsw8917/05Other CourtJul 8, 2008

Full text

AUSL EGMR Bsw8917/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2008

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Kart gegen die Türkei, Urteil vom 8.7.2008, Bsw. 8917/05.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Verweigerung der Aufhebung der parlamentarischen Immunität und Recht auf Zugang zu einem Gericht.

Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Ein Absprechen über eine gerechte Entschädigung ist mangels Vorliegens eines entsprechenden Antrags des Bf. entbehrlich.

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist türkischer Staatsangehöriger und lebt in Ankara. Bei den im Herbst 2002 durchgeführten Parlamentswahlen erlangte er als Mitglied der republikanischen Volkspartei ein Abgeordnetenmandat. Vor der Wahl hatte der Bf. den Beruf eines Rechtsanwalts ausgeübt. Aus dieser Zeit waren gegen ihn noch zwei Strafverfahren wegen Beleidigung eines Anwalts bzw. eines Beamten anhängig.

Am 23.12.2002 stellte die zuständige Staatsanwaltschaft beim Justizminister einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität des Bf. in Bezug auf das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Beleidigung eines Rechtsanwalts. In der Folge setzte das Geschworenengericht das Strafverfahren wegen Beamtenbeleidigung mit dem Hinweis auf den in Art. 83 der türkischen Verfassung verankerten Grundsatz der parlamentarischen Immunität aus und wandte sich mit einem ähnlichen Begehren an den Justizminister. Letzterer übermittelte den Akt an den „gemischten Ausschuss" der Nationalversammlung, der – ungeachtet der Tatsache, dass der Bf. selbst explizit um Aufhebung seiner Immunität angesucht hatte – entschied, ihn den Strafverfolgungsbehörden nicht vor Ablauf seines Mandats auszuliefern. Der dagegen erhobene Einspruch des Bf., in dem er auf sein Recht auf ein faires Verfahren verwies, blieb erfolglos.

Zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt befasste sich der „gemischte Ausschuss" nochmals mit der Frage der Aufhebung der Immunität und kam wiederum zum selben Ergebnis. Der Bf. erhob dagegen Einspruch, worauf die Nationalversammlung die Angelegenheit auf ihre Tagesordnung setzte, in weiterer Folge aber nicht behandelte.

Am 22.7.2007 wurde der Bf. wiedergewählt. Im Jänner 2008 teilte ihm der Sprecher der Nationalversammlung mit, dass die Akten betreffend die Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität sich wieder beim „gemischten Ausschuss" befänden, der sich mit seiner Angelegenheit in Kürze befassen werde.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, die Verweigerung der Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität und die daraus resultierende Unmöglichkeit, sich vor einem Strafgericht zu verantworten und seine Unschuld zu beweisen, stelle eine Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK dar.

Zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Die Regierung wendet ein, die Garantien des Art. 6 EMRK wären auf die Aussetzung von Strafverfahren nicht anwendbar.

Der GH hatte bereits mehrmals Gelegenheit, die Frage der parlamentarischen Immunität in ihren Auswirkungen auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht eines davon betroffenen Bf. zu prüfen. Es ist jedoch das erste Mal, dass ein Abgeordneter, der eine derartige Immunität genießt, sich über deren Folgen für sein eigenes Recht auf Zugang zu einem Gericht beschwert.

Die dem Bf. eingeräumte parlamentarische Immunität hat nach nationalem Recht nicht die Beendigung, sondern lediglich die Aussetzung der gegen ihn anhängigen Strafverfahren zur Folge. Auch eine Verjährung der Strafbarkeit ist in derartigen Fällen gesetzlich ausgeschlossen. Eine Strafverfolgung kann somit nach dem Ablauf des Mandats des Bf. oder dann stattfinden, wenn die parlamentarische Versammlung seine Auslieferung beschlossen hat. Die parlamentarischen Privilegien, die der Bf. genießt, sind beschränkt auf die Dauer seiner parlamentarischen Funktionen und stellen folglich nur ein zeitweiliges Verfahrenshindernis für eine Strafverfolgung dar.

Der GH hat in den Fällen A./GB, Cordova/I (Nr. 1), Cordova/I (Nr. 2) und Tsalkitzis/GR jeweils geprüft, ob eine Immunität von der Gerichtsbarkeit mit dem von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Recht auf Zugang zu einem Gericht vereinbar ist. Er hat in all diesen Fällen eine Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK bejaht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum im vorliegenden Fall ein anderer Ansatz gewählt werden sollte, handelt es sich hier doch um eine strafrechtliche Anklage, in Bezug auf die der Bf. keinen Zugang zu einem Strafgericht hatte. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist somit anwendbar. Der diesbezügliche Einwand der Regierung wird zurückgewiesen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Laut Art. 83 der türkischen Verfassung können Abgeordnete, die der Begehung eines Delikts vor oder nach den Parlamentswahlen verdächtig sind, nicht festgenommen, einvernommen, angehalten oder der Justiz übergeben werden, sofern nicht die Nationalversammlung die Aufhebung ihrer Immunität beschließt.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob zwischen dem allgemeinen Interesse an einer angemessenen Gewährleistung der parlamentarischen Immunität und den persönlichen Interessen des Bf. ein ausgewogenes Verhältnis hergestellt wurde. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, dass in Fällen, in denen keine Nahebeziehung zu parlamentarischen Aktivitäten besteht, der Begriff der Verhältnismäßigkeit eng auszulegen ist. Der GH wird diese Prüfung anhand der vom türkischen Recht vorgesehenen Regelung der parlamentarischen Immunität und ihrer Umsetzung bzw. Handhabung vornehmen.

Das Verfahren betreffend die Aufhebung der parlamentarischen Immunität ist in Art. 83 der türkischen Verfassung und in den Art. 131 bis 134 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung geregelt. Demnach sind gemischte Ausschüsse mit einem Antrag auf Aufhebung der Immunität befasst. Sie können die Aufhebung der parlamentarischen Immunität oder die Aussetzung der gegen einen Abgeordneten gerichteten Strafverfolgung vorschlagen. Sollte sich der gemischte Ausschuss zugunsten einer Aussetzung der Strafverfolgung aussprechen, ist dagegen ein Einspruch an die Vollversammlung möglich, die sich dann über die Aufhebung oder Nichtaufhebung der parlamentarischen Immunität auszusprechen hat.

Bei näherer Lektüre der genannten Bestimmungen fällt auf, dass keinerlei objektives Kriterium fixiert wurde, um die Voraussetzungen zu definieren, unter denen eine Aufhebung der parlamentarischen Immunität erfolgen kann. Die dort genannten Kriterien scheinen vorwiegend politischer Natur zu sein.

Zwar kommt es dem GH nicht zu, sich über die nähere Ausgestaltung des Verfahrens betreffend die Aufhebung der parlamentarischen Immunität zu äußern, jedoch ist aus den Akten ersichtlich, dass der gemischte Ausschuss seine Entscheidung im vorliegenden Fall in keiner Weise begründet hat. Er bezog sich ausschließlich auf den Charakter der dem Bf. vorgeworfenen Straftaten und berücksichtigte in keiner Weise die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die Erfüllung der parlamentarischen Pflichten seitens des Bf.

Nach Ansicht des GH war das Fehlen einer nachvollziehbaren Entscheidungsbegründung bzw. klar definierter objektiver Kriterien betreffend die Voraussetzungen einer Aufhebung der Immunität geeignet, alle interessierten Parteien – in diesem Fall den Bf. und die Opfer der ihm zur Last gelegten Straftaten – der Mittel zur effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte zu berauben. Dem Bf. wurde damit auch die Möglichkeit verwehrt, die Art und Weise, wie der Ausschuss seine Rolle ausübte, wie auch die Grundlagen und die Kriterien, nach denen die Vollversammlung ihre Entscheidung ausrichtete, einer Würdigung zu unterziehen.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass das gegenständliche Verfahren weder an eine zügige Erledigung noch an zeitliche Vorgaben gebunden war. Der Fall des Bf. stand mehr als zwei Jahre auf der Tagesordnung der Nationalversammlung, ohne dass diese ungeachtet mehrerer Urgenzen seitens des Bf. darüber abgesprochen hätte.

Die Aussetzung jeglicher Strafverfolgung gegen den Bf. während seines Mandats zog notwendigerweise eine erhebliche Zeitspanne zwischen der Begehung der inkriminierten Straftaten und dem Beginn strafrechtlicher Verfolgung nach sich, was Ungewissheiten insbesondere hinsichtlich der Beweislage mit sich brachte. Der Bf. hatte direkt unter den Folgen dieser Verzögerungen zu leiden, die nicht nur den wohlgeordneten Ablauf der Strafverfahren behinderten, sondern ihm auch selbst zum Nachteil gereichten, blieb er doch während des gesamten Zeitraums Verdächtiger.

Es darf ferner nicht übersehen werden, dass die Immunität von Abgeordneten in der Türkei ein hoch kontroversielles Thema darstellt und Gegenstand heftiger Kritik seitens der Öffentlichkeit war, wurde doch der Missbrauch der parlamentarischen Immunität als eines der Kernprobleme im Zusammenhang mit Korruption identifiziert.

Der GH hat insoweit Verständnis für das Unbehagen des Bf., die beträchtlichen Verfahrensverzögerungen könnten negative Auswirkungen auf ihn haben und ihn in Misskredit bringen, kann doch das Fehlen einer Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Nichtaufrechterhaltung seiner parlamentarischen Immunität leicht als Versuch aufgefasst werden, Zeit zu gewinnen und den Lauf der Justiz zu hemmen. In Anbetracht der fehlenden Transparenz des Entscheidungsprozesses, insbesondere dem Fehlen klar definierter Kriterien für die Aufhebung bzw. Nichtaufhebung der parlamentarischen Immunität, ferner der Trägheit der Vollversammlung, die auf eine Erörterung des Falls des Bf. während der Ausübung seines Mandats verzichtete und schließlich der mit dieser Prozedur (die noch immer nicht abgeschlossen ist) einhergehenden Verzögerungen wurde der Bf. der Möglichkeit beraubt, die vor den Strafgerichten anhängigen Verfahren einer meritorischen Erledigung zuführen zu können.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der in Frage stehende Entscheidungsprozess und die Modalitäten betreffend seine Umsetzung mit den Anforderungen einer effektiven Führung von Gerichtsprozessen nicht vereinbar waren und der Bf. dadurch gehindert wurde, sein Recht auf Zugang zu einem Gericht in effektiver Weise auszuüben. Der Eingriff war somit unverhältnismäßig gegenüber dem gesetzlich verfolgten Ziel. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richter Baka, Richterin Ugrekhelidze und Richter Popovic).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Ein Absprechen über eine gerechte Entschädigung ist mangels Vorliegens eines entsprechenden Antrags des Bf. entbehrlich.

Vom GH zitierte Judikatur:

A./GB v. 17.12.2002; NL 2003, 11; ÖJZ 2004, 352.

Cordova/I (Nr. 1 und 2) v. 30.1.2003, NL 2003, 22.

Tsalkitzis/GR v. 16.11.2006.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.7.2008, Bsw. 8917/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 205) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_4/Kart.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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