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14Os39/08d•OGH 14Os39/08d
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Elena O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. September 2007, GZ 41 Hv 95/07t-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elena O***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (A./) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach hat sie
A./ anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich
durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
1. / weggenommen, und zwar am 9. März 2007 in Hof der Maria K***** 500
Euro Bargeld und einen Ring im Wert von 150 Euro;
2. / wegzunehmen versucht, und zwar
a./ am 9. März 2007 in Hof der Monika B***** Bargeld und andere
Wertgegenstände;
b./ am 17. April 2007 in Ternitz der Maria T***** Bargeld sowie eine versperrte Kassette,
wobei sie die Diebstähle gewerbsmäßig beging bzw zu begehen suchte;
B./ am 19. April 2005 in Velm eine verfälschte Urkunde, nämlich einen durch Lichtbildwechsel veränderten slowakischen Reisepass lautend auf „Eva H*****" mit der Nummer ***** im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Identität, gebraucht, indem sie ihn gegenüber Polizeibeamten vorwies, wobei sie die Tat im Bezug auf eine ausländische öffentliche Urkunde beging, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist. Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Indem die Mängelrüge die Überzeugungskraft der der die Rechtsmittelwerberin belastenden Monika B*****, insbesondere deren Fähigkeiten zur Wiedererkennung der Angeklagten in Frage stellt und eine eingehende (vgl dazu aber die Darlegungen in US 10) Auseinandersetzung der Tatrichter mit den Angaben dieser Zeugin fordert, vermag sie keinen Mangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.
Gleiches gilt für das unsubstantiierte Vorbringen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Einlassung der Elena O***** sprechenden Argumente des erkennenden Senats „vermögen einen Schuldspruch ... nicht zu tragen".
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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