OGH 12Os36/08y

12Os36/08ySupreme CourtApr 10, 2008

Full text

OGH 12Os36/08y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Otto L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 3, 130 vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. November 2007, GZ 39 Hv 133/07s-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Otto L***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (I) sowie des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wiener Neustadt

I. am 18. April 2007 im Urteilsspruch näher angeführte fremde bewegliche Sachen Ingrid K***** mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, indem er die Fensterscheibe des Gasthauses „F*****" einschlug und durch das Fenster in das Lokal einstieg, wobei er den Diebstahl durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

II. am 19. Mai 2007 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mustafa K***** durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Durchführung einer Taxifahrt im Wert von 20,35 EUR, verleitet, die Günter P***** mangels Zahlung des Fuhrlohns am Vermögen schädigte.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) interpretiert lediglich die im Urteil erwogenen Beweisergebnisse zur festgestellten gewerbsmäßigen Begehungsweise anders als die erkennenden Richter und zeigt solcherart keinen Fehler im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.

Dass der Nichtigkeitswerber vor Fahrtantritt Gespräche über den zu entrichtenden Fahrpreis geführt hatte, steht dem zum Schuldspruch II angenommenen, von Anbeginn an vorhandenen Täuschungsvorsatz betreffend die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit nicht entgegen, sodass der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf eines inneren Widerspruchs ebenso ins Leere geht wie der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorgebrachte Einwand eines infolge Undeutlichkeit der Konstatierungen vorliegenden inhaltlichen Mangels an Feststellungen zum Täuschungsvorsatz.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft abermals die tatrichterliche Beweiswürdigung zur gewerbsmäßigen Tatbegehung beim Einbruchsdiebstahl. Die dazu geltend gemachte Rüge eines Mangels an Feststellungen zeigt aber nicht auf, welche zusätzlichen Konstatierungen im Sinne der §§ 70, 130 vierter Fall StGB geboten gewesen wären.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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