OGH 9ObA40/08k

9ObA40/08kSupreme CourtApr 10, 2008

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5909/9/2008 XPUBLEND

Full text

OGH 9ObA40/08k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stefan F*****, vertreten durch Dr. Heinz Kallan, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Ewald H*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wegen 20.028,84 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Jänner 2008, GZ 7 Ra 107/07w-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Die Weigerung des Klägers, mit seinem Privatfahrzeug zur 2 km entfernten Baustelle zu fahren, haben ihm die Vorinstanzen ohnedies nicht als Arbeitsverweigerung angelastet. Es kann aber nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass der Kläger das Angebot der Ehegattin des Arbeitgebers, ihn mit ihrem Fahrzeug zur Baustelle zu bringen, nicht hätte ablehnen dürfen und dass diese Ablehnung als Arbeitsverweigerung zu werten ist. Auf diesen Umstand wurde der Kläger von der Gattin des Beklagten auch hingewiesen. Dass der Kläger nach Ablehnung des Anbots der Ehegattin des Beklagten den Betrieb verließ, sich von der Arbeiterkammer beraten ließ und erst nach mehreren Stunden wieder in den Betrieb zurückkehrte, haben ihm die Vorinstanzen gar nicht angelastet. Wohl aber haben sie sein weiteres Verhalten im Sinne einer Fortsetzung der Arbeitsverweigerung interpretiert. Der Kläger hat sich nämlich darauf beschränkt, seine Weigerung, mit seinem eigenen Fahrzeug zur Baustelle zu fahren, unter Hinweis auf die Auskunft der Arbeiterkammer zu bekräftigen. Er hat aber keinerlei Verhalten gesetzt, das als Erklärung seiner Leistungsbereitschaft gewertet werden könnte. Insbesondere hat er nicht erklärt, nunmehr bereit zu sein, sich zur Baustelle bringen zu lassen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dieses Verhalten sei unter den hier gegebenen Umständen als Fortsetzung der Arbeitsverweigerung iSd § 82 lit f GewO, 2. Tatbestand zu werten und habe daher den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigt, ist jedenfalls nicht unvertretbar, sodass der Kläger mit der Bekämpfung dieser Rechtsauffassung keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

Dass dem Kläger nicht ausdrücklich die Entlassung angedroht wurde, macht die Entlassung nicht unzulässig. Schließlich wurde er bereits im Zusammenhang mit der Ablehnung des Anbots der Ehegattin des Arbeitgebers darauf hingewiesen, dass sein Verhalten als Arbeitsverweigerung zu werten sei. Umso mehr müsste ihm der Ernst der Lage nach seiner mehrstündigen Abwesenheit vom Betrieb klar sein. Die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen, mit denen er zu zeigen sucht, dass seine mehrstündige Abwesenheit vom Arbeitsplatz nicht erheblich sei, weil dem Beklagten keine relevanten Nachteile entstanden seien, beziehen sich auf den Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO, 1. Tatbestand (unbefugtes Verlassen der Arbeit). Hier ist aber das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Verhalten des Klägers den Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO, 2. Tatbestand, verwirklicht hat. Dieser Entlassungsgrund stellt nicht auf die vom Kläger ins Treffen geführten Umstände, sondern - soweit hier von Interesse - darauf ab, dass sich der Arbeitnehmer beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten. Eine derartige Weigerung hat das Berufungsgericht in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise bejaht. Der Einwand der Verspätung der Entlassung ist unberechtigt. Zum einen geht durch die hier innerhalb weniger Stunden erfolgte Einholung des Rats der Wirtschaftskammer das Entlassungsrecht des Arbeitgebers nicht verloren. Vor allem aber wurde die Entlassung ja erst ausgesprochen, als der Kläger auch nach seiner Rückkehr in den Betrieb keinerlei Anzeichen von Arbeitsbereitschaft erkennen ließ.

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