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3Ob64/08w•OGH 3Ob64/08w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** AG, , wider die verpflichtete Partei Dr. Gerhard M, wegen
3. 630 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. Dezember 2007, GZ 4 R 395/07y-28, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hartberg vom 13. September 2007, GZ 6 E 5971/06f-22, bestätigt und der Rekurs der verpflichteten Partei teilweise zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der betreibenden Partei wurde am 14. Dezember 2006 zur Hereinbringung von 3.630 EUR sA die Forderungsexekution bewilligt. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Aufschiebungsantrags zurück und bestätigte die Abweisung der gestellten Einstellungsanträge.
Der dagegen vom Verpflichteten erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist wegen des unter 4.000 EUR liegenden Werts des Entscheidungsgegenstands, für den die betriebene Forderung maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0121365), absolut unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO).
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