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7Ob73/08y•OGH 7Ob73/08y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dagmar I*****, und 2.) Dr. Gottfried I*****, beide vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen 40.880,56 EUR und Räumung, über die außerordentliche Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2008, GZ 3 R 147/07w23, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine derartige Rechtsfrage zeigen die Revisionswerber nicht auf:
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RISJustiz RS0042936; RS0044298; RS0044358). Insbesondere stellt auch die Auslegung eines Vergleichs aufgrund seiner spezifischen Vorgeschichte keine erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, es läge eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste (9 Ob 236/00x; 5 Ob 22/06f ua). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in (unversöhnlichem) Widerspruch steht (vgl 10 Ob 52/07f; 7 Ob 212/07p ua; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 502 Rz 86). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein:
Die prozessentscheidende Frage lautet, ob die Beklagte ungeachtet einer von den Streitteilen mit außergerichtlichem Vergleich zur Abgeltung von Schadenersatzansprüchen vereinbarten „Mietfreistellung" den Klägern die diesen vorgeschriebene Umsatzsteuer aus den Hauptmietzinsen zu ersetzen hat. Wie die Vorinstanzen erkannt haben, legt der Wortlaut des Vergleichs die Verneinung dieser Frage nahe. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Vertragsauslegung ist daher zumindest vertretbar. Entgegen der Meinung der Revisionswerber lässt sich auch aus den vorinstanzlichen Feststellungen, dass die Problematik einer Umsatzsteuer betreffend die Hauptmietzinse vor dem Vergleichsabschluss nicht erörtert worden sei und die Kläger nicht vorgehabt hätten, durch den Verzicht auf Hauptmietzinszahlungen der Beklagten etwas zu schenken, die Vereinbarung einer Umsatzsteuerzahlungspflicht der Beklagten keineswegs ableiten.
Der erstmals in der Revision erhobene Vorwurf, die Weigerung der Beklagten, die Umsatzsteuer zu tragen, sei schikanös, weil sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen könnte, ist zufolge des Neuerungsverbots des § 504 Abs 2 ZPO unbeachtlich.
Jene oberstgerichtlichen Entscheidungen, in denen ausgesprochen wurde, dass ein Mieter von der Bezahlung der Umsatzsteuer aus den Hauptmietzinsen nur dann befreit sei, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden sei, betrafen keine Fälle, in denen - wie hier - dem Mieter die Bezahlung des Hauptmietzinses erlassen wurde. Keine Rede kann daher davon sein, dass die angefochtene Entscheidung mit dieser oberstgerichtlichen Judikatur zu § 15 Abs 2 MRG (5 Ob 503/91, MietSlg 43.186/6; 6 Ob 588/94, MietSlg 46.263) im Widerspruch stünde.
Besteht demnach keine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der Umsatzsteuer aus den Hauptmietzinsen, kann die Frage der aktiven Klagslegitimation des Zweitklägers dahinstehen. Auch darin kann daher entgegen den Ausführungen der Revisionswerber kein tauglicher Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels erblickt werden.
Da auch die weiteren Ausführungen der Revisionswerber keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen, ist die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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