OGH 17Ob8/08p

17Ob8/08pSupreme CourtApr 8, 2008

Full text

OGH 17Ob8/08p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Griss als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2008, GZ 4 R 187/07h13, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, für das Urteil vom 15. Jänner 2008 einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nachzutragen.

Begründung:

Begründung

Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, der Beklagten zu untersagen, Bekleidungsstücke mit einer der registrierten Marke der Klägerin gleichen oder ähnlichen Kennzeichnung anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu einem dieser Zwecke zu besitzen und/oder ein- oder auszuführen. Sie begehrt überdies Rechnungslegung, Vernichtung der Eingriffsgegenstände und Urteilsveröffentlichung.

Das Berufungsgericht hat das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts mit einer Maßgabe bestätigt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist. Gegen dieses Urteil brachte die Beklagte eine außerordentliche Revision ein.

Eine Befassung des Obersten Gerichtshofs mit diesem Rechtsmittel setzt zunächst voraus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt. Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine entsprechende Bewertung vorzunehmen. Einen derartigen Bewertungsausspruch hat das Berufungsgericht unterlassen. Er ist nunmehr nachzuholen.

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