The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
15Os29/08s•OGH 15Os29/08s
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ioan C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 26. November 2007, GZ 630 Hv 8/07a-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ioan C***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.) und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt. Danach hat er in Korneuburg Felicia H*****
I. am 17. August 2007 mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie sinngemäß aufforderte, sich auszuziehen, andernfalls werde ihr etwas passieren und er werde sie schlagen, wobei er die Frau am Handgelenk erfasste und auf das Bett warf, sich auf sie legte, ihre Beine gewaltsam auseinanderdrückte, sein Glied in ihre Vagina einführte und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation vollzog, wobei er die Frau während des Geschlechtsverkehrs an beiden Handgelenken festhielt;
II. am 18. August 2007 von ca 5.30 Uhr bis ca 14 Uhr widerrechtlich gefangen gehalten, indem er die Wohnung, in der sich die Frau aufhielt, verließ und die Wohnungstür versperrte, obwohl er wusste, dass sein Opfer über keinen Schlüssel verfügte und die Unterkunft auch sonst nicht verlassen konnte.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge vermisst zum Schuldspruch I. eine Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe mit Felicia H***** bereits in Rumänien einen Geschlechtsverkehr durchgeführt; damit negiert sie die Ausführungen der Tatrichter, die seine Angaben zum gesamten Geschehen, beginnend mit dem Austausch von Zärtlichkeiten in Rumänien, umfassend begründet als unglaubwürdig ablehnten (US 7). Aus den auf den Angaben des Opfers basierenden Feststellungen, wonach sich die Frau selbst entkleidet und ein ihr übergebenes Kondom entgegengenommen hat, trachtet der Nichtigkeitswerber deren Einverständnis mit der Vornahme eines Geschlechtsverkehrs bzw seine irrtümliche Annahme eines solchen Einverständnisses abzuleiten, stützt sich jedoch bloß auf einzelne aus dem Gesamtzusammenhang gerissene Teilaspekte der Aussage von Felicia H***** und ignoriert deren weitere Schilderung, zur Vornahme des Geschlechtsverkehrs nicht bereit gewesen zu sein und ihre Kleidung erst abgelegt sowie ein Kondom entgegengenommen zu haben, nachdem sie angeschrien und mit Schlägen bedroht worden war (US 7 iVm S 21, 167). Damit orientiert er sich jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).
Der Vorwurf, das Erstgericht habe es unerwogen gelassen (Z 5 zweiter Fall), ob einer der beiden Männer, die in die Wohnung kamen und diese wieder verließen, ohne die Wohnungstür zu versperren, der Angeklagte war, zumal es aus diesem Umstand den Rückschluss hätte ziehen können, dass es ihm auch beim Einschließen der Frau nicht darum gegangen ist, sie widerrechtlich gefangen zu halten, sondern dass er damit einen anderen Zweck verfolgt hatte, bezeichnet kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes in diese Richtung weisendes Verfahrensergebnis und stellt sich sohin als bloße Spekulation dar. Des weiteren übergeht dieses Vorbringen, dass der Angeklagte die Tatwohnung nach seinen eigenen Angaben am 18. August 2007 gegen 5.30 Uhr verlassen hatte und erst gegen 21.00 Uhr dorthin zurückkehrte (S 31), den Tatort also erst mehrere Stunden, nachdem sich das Opfer um Hilfe an die Polizei gewandt hatte, wieder betrat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.