OGH 10Nc3/08k (10Nc2/08p)

10Nc3/08k (10Nc2/08p)Supreme CourtApr 3, 2008

Full text

OGH 10Nc3/08k (10Nc2/08p)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder B*****, AZ 2 P 88/07t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, infolge des Fristsetzungsantrags des Vaters Mag. Herwig B*****, vertreten durch Gottfried D*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 23. 1. 2008 wird abgewiesen.

Begründung:

Begründung

Mit seinem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 23. 1. 2008 wendet sich der Antragsteller nach seinem Vorbringen dagegen, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien über von ihm eingebrachte Fristsetzungsanträge noch nicht entschieden bzw diese nicht vorgelegt habe. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Antrag an das gemäß § 91 Abs 1 GOG zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 5. 3. 2008 gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bekannt, dass bei ihm zu dem Akt 2 P 88/07t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien derzeit kein Rechtsmittel anhängig und kein Fristsetzungsantrag zur Entscheidung offen ist. Ein entsprechender Ausdruck aus dem Register wurde angeschlossen. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 91 Abs 1 GOG als dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übergeordneter Gerichtshof nur zur Beurteilung einer Säumigkeit dieses Gerichts berufen. Erfolgsvoraussetzung eines solchen Antrags ist die Säumnis des Gerichts bei der Vornahme einer Verfahrenshandlung. Bevor ein Fristsetzungsantrag vom betroffenen Gericht dem übergeordneten Gericht vorgelegt wird, kann naturgemäß keine Säumnis des übergeordneten Gerichts vorliegen. Wenn das übergeordnete Gericht einen direkt bei ihm eingebrachten Fristsetzungsantrag dem betroffenen Gericht zur weiteren Behandlung übermittelt, besteht keine Überwachungspflicht; denn das übergeordnete Gericht kann davon ausgehen, dass inzwischen eine Klaglosstellung iSd § 91 Abs 2 GOG erfolgte (vgl RZ 1992/89, 265).

Den Angaben des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, die auch durch den vorgelegten Registerauszug bestätigt werden, kann mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass bei ihm in der gegenständlichen Pflegschaftssache derzeit kein Fristsetzungsantrag des Antragstellers zur Entscheidung offen ist, sodass eine Säumnis des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien nicht gegeben sein kann.

Die vom Antragsteller „verfahrensvereinfachend" begehrte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache bzw eine „Anweisung" an die Vorinstanzen dahingehend, im Sinne der von ihm im Pflegschaftsverfahren gestellten Anträge zu entscheiden, kommt nicht in Betracht, weil der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung in der Sache nur nach Vorlage eines zulässigen Rechtsmittels berufen ist.

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