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7Nc3/08p•OGH 7Nc3/08p
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. F. Müller-Strobl, Dr. R. Kugler und Mag. F. Mitterbacher, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Hannelore B*****, wegen 1.596,10 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung den Beschluss
gefasst:
Anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt wird das Bezirksgericht St. Veit an der Glan zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Begründung:
Nach Einsprucherhebung gegen die eingebrachte Mahnklage und Durchführung der vorbereitenden Tagsatzung beantragte die klagende Partei die Delegierung der Rechtssache vom Bezirksgericht Leopoldstadt an das Bezirksgericht St. Veit an der Glan. Die Beklagte hatte hiezu bereits in der Tagsatzung (nach Erörterung durch die Erstrichterin) ausdrücklich erklärt, dagegen keine Einwände zu erheben. Auch das Erstgericht hielt eine solche Delegierung (im Rahmen seines Vorlageberichts an den Obersten Gerichtshof) für zweckmäßig, weil die Parteien und sämtliche (bisher) beantragten Zeugen im Sprengel oder in unmittelbarer Nähe des Sprengels des Bezirksgerichts St. Veit wohnhaft seien.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt. Zwar kommt mangels Vorliegens der gemeinsamen Antragsvoraussetzungen nach § 31a JN hier keine sogenannte „vereinfachte" Delegierung in Frage (10 Nc 38/07f; 7 Nc 21/07h), jedoch liegen die Zweckmäßigkeitsvoraussetzungen des § 31 Abs 1 JN vor. Beantragen beide Parteien eine Delegierung (wie hier) einvernehmlich, so ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31; RIS-Justiz RS0046233). Die Übertragung der Rechtssache liegt auch im Interesse der am Verfahren Beteiligten (RIS-Justiz RS0046471).
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