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11Os42/08y•OGH 11Os42/08y
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Eric A***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG aF und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Festos S***** sowie die Berufung des Angeklagten Eric A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. November 2007, GZ 041 Hv 117/07k-96, sowie über deren Beschwerden gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Festos S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Drittangeklagten Renate K***** enthält, wurden Eric A***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG aF (A 1) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF (C 1) und Festos S***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG aF (A 2) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG aF (B) und nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF (C 2) schuldig erkannt. Danach hat (soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz) Festos S***** in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte zu A 2) von ca Mitte 2005 bis 9. Mai 2007 in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG aF) in Verkehr gesetzt, indem er 80 Gramm Kokain in Teilmengen an Renate K***** unentgeltlich überließ; zu B) von Mitte 2005 bis 9. Mai 2007 gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er Heroin und Kokain in Teilmengen verkaufte, und zwar
Die gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Festos S***** ist nicht im Recht.
Die Tatsachenrüge (Z 5a, der Sache nach Z 5) behauptet, das Ersturteil sei „mit entscheidenden Begründungsmängeln" behaftet, sei undeutlich und unvollständig und stehe mit sich selbst im Widerspruch. Das Erstgericht sei nicht von den Angaben des Angeklagten ausgegangen, der immer wieder beteuert habe, nach seiner letzten Verurteilung keine strafbaren Handlungen mehr begangen zu haben. Das Erstgericht habe „einzig und alleine" den Belastungen der Drittangeklagten Glauben geschenkt, obwohl sich aus der Telefonüberwachung keinerlei Hinweis auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers ergeben habe. Die Drittangeklagte habe ihn möglicherweise deshalb belastet, weil sie ihren eigenen Dealer schützen wollte. Gerade bei der massiven Vorbelastung des Angeklagten hätte dieser sicher ein umfassendes reumütiges Geständnis abgelegt, wenn er die Taten begangen hätte. Er sei schließlich nur in der Nähe der Wohnung der Drittangeklagten und nicht in der Wohnung selbst verhaftet worden. Andere Belastungszeugen gebe es nicht. Aus diesem Vorbringen ergibt sich weder ein Widerspruch noch eine Undeutlichkeit oder eine Unvollständigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO. Der Rechtsmittelwerber vermag damit aber auch keine sich aus den Akten ergebenden Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen erzeugen könnten. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen auf die Bekämpfung des Beweiswerts einer Aussage nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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