OGH 5Ob49/08d

5Ob49/08dSupreme CourtApr 1, 2008

Full text

OGH 5Ob49/08d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Heimo J. L*****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Erna L*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert 54.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 16. November 2007, GZ 1 R 54/07x-47, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die verfahrensgegenständliche Wohnung wurde von der Beklagten und ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann, der zu einem Drittel Miteigentümer des Hauses war, im Jahr 1979 bezogen und als Ehewohnung verwendet, ohne dass dafür ein anderer Rechtstitel als ein aus dem Miteigentumsrecht erfließendes Benützungsrecht - in Form einer stillschweigenden Benützungsvereinbarung - erkennbar wäre. Fest steht, dass bis zum Jahr 1995 zwischen der Beklagten und den Miteigentümern niemals die Rede vom Abschluss eines Mietvertrags war. Dafür, dass die Unterfertigung einer vom Ehegatten der Beklagten veranlassten, inhaltlich unrichtigen „Bestätigung" durch die Drittel-Miteigentümerin Maria L***** von deren Willen getragen gewesen wäre, dadurch mit der Beklagten ein Mietverhältnis bestimmten Inhalts zu begründen, fand das Berufungsgericht in den Gesamtfeststellungen keine ausreichenden Hinweise und verneinte daher im Ergebnis, dass der Beklagten der ihr obliegende Nachweis des Bestehens eines solchen Rechtsverhältnisses gelungen wäre.

Gegen die Richtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung im Einzelfall wurden in der außerordentlichen Revision keine stichhaltigen Argumente ins Treffen geführt, die - was Voraussetzung für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs wäre - eine erhebliche Fehlbeurteilung erkennen ließen.

Kam aber schon ein Vertrag mit der Mehrheit der Miteigentümer nicht zustande, erübrigen sich sämtliche Erwägungen über die Relevanz einer (nach den maßgeblichen Feststellungen ohnehin höchst fragwürdigen) konkludenten Zustimmung des Klägers, der eine Unterfertigung des Mietvertrags ausdrücklich verweigerte (was in den Ausführungen der außerordentlichen Revision schlicht außer Acht gelassen wird). Auch Fragen nach der Qualität des behaupteten Mietverhältnisses als Maßnahme der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung und alle damit zusammenhängenden Umstände, die teilweise von der Mängelrüge berührt werden, sind damit obsolet.

Dass die Beklagte ein vehementes Interesse am Zustandekommen eines Mietvertrags hatte, versteht sich von selbst und manifestiert sich ja gerade in dem Versuch, durch eine unrichtige „Bestätigung" den Nachweis eines solchen Vertragsverhältnisses zu erlangen. Insgesamt waren die iSd § 502 Abs 1 ZPO als erheblich und bedeutsam geltend gemachten Rechtsfragen nicht entscheidungswesentlich, was zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision zu führen hatte.

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