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2Ob235/07h•OGH 2Ob235/07h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emma K*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen die beklagte Partei Dr. Horst L*****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 51.776,06 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2007, GZ 16 R 137/07w-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin die leichte Beeinflussbarkeit und Minderbegabung ihres geschäftsunfähigen Gesprächspartners, der sich wegen eines Kredits an sie gewandt hatte, ausgenützt, um die Liegenschaft zu kaufen, und ihn auch aufgefordert, für die Unterfertigung des Kaufvertrags durch seine Geschwister Sorge zu tragen. Wusste aber die Klägerin um die eigentlichen Absichten ihrer Vertragspartner Bescheid und musste ihr - wie die Vorinstanzen ebenfalls feststellten - auffallen, dass ihr Gesprächspartner das von ihr initiierte Geschäft in seiner Bedeutung nicht erfasste, so fehlte es ihr von vornherein an einem schützenswerten Vertrauen in die Gültigkeit der Erklärungen ihrer Vertragspartner und das Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrags.
In diesem Lichte ist dem Berufungsgericht im Ergebnis keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es der Klägerin Schadenersatz mit der Begründung verwehrte, sie könne sich nicht auf die Pflichtverletzungen des beklagten Notars berufen, wenn sie die Geschäftsunfähigkeit eines der Verkäufer selbst ausgenützt hat. Die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
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