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Bsw39120/03•AUSL EGMR Bsw39120/03
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Bartenbach gegen Österreich, Urteil vom 20.3.2008, Bsw. 39120/03.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Recht auf Stellungnahme zu Gegenschrift des belangten UVS.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die unangemessene Dauer des Verfahrens und die fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme (einstimmig). Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch das Fehlen einer Anklagebehörde vor dem UVS (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung
von Art. 7 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.600,– für immateriellen Schaden, € 3.687,42 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die beiden Bf. sind Eigentümer einer Malerei. Am 15.7.1997 wurden sie von der BH Bregenz aufgefordert, zu dem gegen sie bestehenden Verdacht, einen türkischen Staatsbürger namens C. am 19.6.1997 ohne die erforderliche Genehmigung beschäftigt zu haben, Stellung zu nehmen. Die Bf. verwiesen auf das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei, wonach C. europarechtlich zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt gewesen wäre.
Am 22.3.1999 verhängte die BH Bludenz eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 15.000,– (€ 1.090,09) über jeden der beiden Bf. wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Am 23.3.1999 verurteilte die BH Bludenz den ErstBf. zu einer weiteren Geldstrafe in der Höhe von ATS 10.000,– (€ 727,–) wegen rechtswidriger Beschäftigung von C. in einem anderen Unternehmen am 26.8.1998. Der ErstBf. war am 1.9.1998 über diesen Verdacht in Kenntnis gesetzt worden.
Im April 1999 erhoben die beiden Bf. Berufung gegen diese Straferkenntnisse. Der UVS wies die Berufungen am 9.11.1999 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Bf. erhoben dagegen eine Bescheidbeschwerde, deren Behandlung vom VfGH am 6.3.2000 wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt wurde. Der VfGH trat die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung ab.
Der VwGH forderte die Bf. und den UVS zur Stellungnahme auf. Den Angaben der Bf. zufolge wurde ihnen die Gegenschrift des UVS nicht zur Kenntnis gebracht. Am 24.3.2003 wies der VwGH die Beschwerde als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde dem Anwalt der Bf. am 26.5.2003 zugestellt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) durch die Dauer des Verfahrens, das Fehlen einer Möglichkeit, zu den Gegenschriften des UVS Stellung zu nehmen und durch das Fehlen einer Anklagebehörde vor dem UVS.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Soweit die Beschwerde die Dauer des Verfahrens und die fehlende Möglichkeit der Bf. betrifft, sich zur Stellungnahme des UVS zu äußern, ist sie weder offensichtlich unbegründet noch liegt ein anderer Unzulässigkeitsgrund vor. Diese Beschwerdepunkte müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Die Bf. bringen außerdem vor, an dem Verfahren vor dem UVS hätte kein Vertreter einer Anklagebehörde teilgenommen, weshalb das Mitglied des UVS als Richter und als Ankläger fungiert hätte. Der GH erinnert daran, dass im Falle einer Berufung an den UVS gegen ein Straferkenntnis jene Behörde, die dieses Erkenntnis erlassen hat, die Funktion der Anklage ausübt. Dieser Teil der Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK durch die mangelnde Deutlichkeit des AuslBG stellt der GH fest, dass die Bf. diese Behauptung erstmals vor dem VfGH und dem VwGH vorbrachten und diese Gerichtshöfe wegen des Neuerungsverbots nicht darauf eingingen. Dieser Teil der Beschwerde ist daher wegen mangelnder Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Dauer des Verfahrens:
Die zu berücksichtigende Zeitspanne begann mit der Information der Bf. über den gegen sie bestehenden Verdacht am 15.7.1997 bzw. am 1.9.1998 und endete am 26.5.2003 mit der Zustellung der Entscheidung des VwGH. Es dauerte damit fünf Jahre und zehn Monate bzw. vier Jahre und fünf Monate.
Der GH hat in der Vergangenheit in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwarfen, regelmäßig Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt.
Die Regierung hat keine Tatsachen oder Argumente vorgebracht, die den GH dazu bewegen hätten können, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Da die Dauer des Verfahrens unverhältnismäßig war, liegt in dieser Hinsicht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme:
Die Bf. bringen vor, sie hätten keine Gelegenheit erhalten, zu den Gegenschriften des UVS Stellung zu nehmen.
Der Grundsatz der Waffengleichheit – eines der Elemente des fairen Verfahrens – verlangt, dass jeder Partei angemessene Gelegenheit eingeräumt wird, ihre Sache unter Bedingungen vorzubringen, die sie gegenüber der gegnerischen Partei nicht wesentlich benachteiligen. Jeder Partei muss Gelegenheit gegeben werden, die von der gegnerischen Partei vorgebrachten Argumente und Beweise zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Im vorliegenden Fall erhielt der VwGH offensichtlich Informationen des UVS, der zuvor in der Angelegenheit entschieden hatte. Es ist Teil des fairen Strafverfahrens iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass der Angeklagte die Gelegenheit erhalten muss, sich zu Beweisen über umstrittene Tatsachen zu äußern, selbst wenn sich diese eher auf das Verfahren als auf die ihm vorgeworfenen Straftaten als solche beziehen. Obwohl der GH keinen Grund hat, daran zu zweifeln, dass der VwGH in der Regel Vorbringen weiterleitet, um dazu Stellungnahmen der betroffenen Parteien zu erhalten, hat dieser im vorliegenden Fall keinen Nachweis dafür erbracht.
Daher liegt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in Hinblick auf
das Recht auf rechtliches Gehör vor (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 3.600,– für immateriellen Schaden, € 3.687,42 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Kamasinski/A v. 19.12.1989, A/168; ÖJZ 1990, 412.
Dombo Beheer B.V./NL v. 27.10.1993, A/274; NL 1993/6, 22; ÖJZ 1994,
Beer/A v. 6.2.2001; NL 2001, 25; ÖJZ 2001, 516.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.3.2008, Bsw. 39120/03 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 78) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_2/Bartenbach.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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