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6Ob292/07w•OGH 6Ob292/07w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friederike W*****, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Rudolf S*****, vertreten durch Dr. Helmut Steiner und andere Rechtsanwälte in Baden, wegen 27.200 EUR sA (Rekursinteresse 22.000 EUR) den Beschluss
gefasst:
Der Beschluss vom 24. Jänner 2008, GZ 6 Ob 292/07w-42, wird dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung richtig zu lauten hat wie folgt:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.189,44 EUR (darin 198,24 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen."
Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.
Begründung:
Es handelt sich um einen offenbaren Schreibfehler, der gemäß § 519 ZPO spruchgemäß zu berichtigen war.
Um Durchführung der Berichtigung war das Erstgericht zu ersuchen (2 Ob 57/77; 6 Ob 25/06d).
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