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5Nc25/07g•OGH 5Nc25/07g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „K*****" *****gmbH, , vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei M GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 1,268.769,06 EUR sA, den am 28. Dezember 2007 über den Delegierungsantrag der beklagten Partei gefassten
Beschluss
wie folgt ergänzt:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.295,82 EUR (darin enthalten 215,97 EUR USt) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag und die mit 22,85 EUR (darin enthalten 3,81 EUR USt) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrags zu ersetzen.
Begründung:
Die Klägerin hat sich zu dem von der Beklagten gestellten Delegierungsantrag iSd § 31 Abs 3 JN geäußert und dafür Kosten in Höhe von 1.295,82 EUR verzeichnet. Mit Beschluss vom 28. 12. 2007 hat der Oberste Gerichtshof den Delegierungsantrag abgewiesen; eine Entscheidung über die Kosten der Äußerung unterblieb.
Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RISJustiz RS0036025). Aufgrund des Ergänzungsantrags der Klägerin war die Kostenentscheidung nachzutragen, wobei die Kosten der Äußerung nach TP 2 RATG zu bestimmen waren (7 Nc 106/02a ua). Die Kosten des Ergänzungsantrags waren entgegen dem Kostenverzeichnis nicht nach TP 2, sondern nach TP 1 RATG auf Basis des zugesprochenen Kostenbetrags (§ 11 RATG) zu ersetzen (7 Nc 4/05f).
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