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12Os6/08m•OGH 12Os6/08m
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2008 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Lässig, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar T***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 12. Oktober 2007, GZ 15 Hv 127/07y-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Verfolgungsvorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil wurde Dietmar T***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (1.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2.) und des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Sachbeschädigung nach §§ 125, 15 StGB (3.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Klagenfurt
(1.) am 21. August 2006 Leopold K***** durch Versetzen mehrerer Faustschläge und Fußtritte gegen den Oberkörper vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat neben leichten Verletzungen (Prellungen der Halswirbelsäule und eines geringgradigen Pneumothorax) eine an sich schwere Verletzung, nämlich zwei Rippenbrüche mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge hatte;
(2.) am 5. Oktober 2006 Monika O***** durch die Äußerung: „I drah euch alle ham!" und die Ankündigung, er werde sie schlagen, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
(3.) am 5. Oktober 2006 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Digitalkamera der Monika O***** beschädigt, sowie den Personenkraftwagen der Monika O***** zu beschädigen versucht, indem er deren Kamera gegen ihr Fahrzeug warf.
Dagegen richtet sich die gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. In der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme des Zeugen Anton Z*****. Dieser Zeuge wurde zum Beweis dafür geführt, dass Alfred G***** die Unwahrheit sage (S 32 f). Dieser Beweisantrag bezieht sich auf eine in der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2007 vorgenommene Ausdehnung der Anklage, mit der Dietmar T***** vorgeworfen wurde, Alfred G***** in zwei Fällen am Körper verletzt zu haben (S 175 f). Im Umfang dieser Anklageausdehnung wurde der Staatsanwaltschaft im Urteil gemäß § 263 Abs 2 StPO die selbständige Verfolgung vorbehalten. Das beantragte Beweisergebnis zielt daher auf keine im angefochtenen Urteil schulderhebliche Tatsache ab. Auf die erst in der Rechtsmittelausführung vorgebrachten weiteren Beweisziele konnte hingegen keine Rücksicht genommen werden, ist doch die Berechtigung des Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).
In der Aufklärungsrüge (Z 5a) bemängelt der Nichtigkeitswerber eine fehlende Erforschung jenes Umfeldes, in welchem die im Schuldspruch 2 inkriminierten Äußerungen fielen. Er legt aber nicht dar, weshalb der Angeklagte bzw sein Verteidiger an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sei (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet der Beschwerdeführer zunächst einen Mangel an Feststellungen, weil nicht konstatiert worden sei, dass Monika O***** in „Angst" und Unruhe versetzt worden wäre. Abgesehen davon, dass dies im Urteil sogar ausdrücklich angenommen wurde (vgl US 8), lässt der Rechtsmittelwerber offen, welches Gesetz statuiere, dass das Opfer einer gefährlichen Drohung tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt sein muss. Im Übrigen reicht nach herrschender Auffassung für die Tatbestandserfüllung eine nach einem gemischt objektiv-individuellen Maßstab zu ermittelnde Besorgniseignung (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 107 Rz 4 mwN). Der weitere Einwand, wonach keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob es sich bei den im Schuldspruch 2 inkriminierten Drohungen nicht um milieubedingte Äußerungen gehandelt habe, legt nicht dar, aufgrund welcher sachverhaltsmäßigen Bezüge ein Ansatzpunkt für Konstatierungen zu einem solchen negativen Tatbestandsmerkmal (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 602) zu finden wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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