OGH 14Os169/07w

14Os169/07wSupreme CourtFeb 19, 2008

Full text

OGH 14Os169/07w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nedeljko R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 21. September 2007, GZ 24 Hv 148/07i-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nedeljko R***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er am 14. März 2007 in Innsbruck außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich an der am 14. Februar 1995 geborenen Branislava M*****, vorgenommen, indem er deren Hand erfasste und sie über der Kleidung auf seinen Penis legte sowie mit seiner Hand über der Bekleidung auf ihr Geschlechtsteil griff und sie dort rieb.

Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines psychiatrischen-medizinischen Sachbefunds hinsichtlich seiner sexuellen Ausrichtung zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte über keine pädophilen Neigungen verfüge und die Tat im vorgeworfenen Sinne nicht begangen habe" (S 241), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der Durchführung des beantragten Sachverständigenbeweises bedurfte es - wie die Tatrichter zutreffend ausführten - schon deshalb nicht, weil die sexuelle Ausrichtung des Angeklagten den angelasteten Übergriff keineswegs ausschließt. Der im Kern bloß auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises zielende Antrag war daher von vornherein ungeeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).

In der Mängelrüge (Z 5) bekämpft der Angeklagte durch spekulative Erwägungen zum Verhalten der Zeugin Branislava M***** nach dem Vorfall in der Schule, zum Informationsfluss in der „archaisch organisierten Familie" des Opfers sowie zur Dauer der Tathandlungen in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die behaupteten Widersprüchlichkeiten zwischen den im Rechtsmittel - unter Vernachlässigung der Angaben der Zeugen in der Hauptverhandlung - angeführten, aus dem Zusammenhang gerissenen Textpassagen aus dem Vorverfahren betreffen keine für die Schuld- und Tatfrage entscheidenden Tatsachen, weil die genauen Tatmodalitäten ebenso unerheblich sind wie Zeitpunkt und Ort der Erzählung des Vorfalls durch das Opfer, deren detaillierter Inhalt und die Dauer des Übergriffs, sodass das Gericht, das Widersprüche in den Angaben des Tatopfers logisch und empirisch einwandfrei mit der von der Tat bis zur kontradiktorischen Einvernahme verstrichenen Zeit, der mit einer derartigen Tat verbundenen emotionalen Belastung und einem verständlichen Bestreben, einen solchen Vorfall zu verdrängen, erklärte (US 6 f), nicht zu weiteren beweiswürdigenden Erwägungen verhalten war.

Der Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach Feststellungen zur tatsächlichen Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Zeugin Branislava M***** fehlten, ist die ohnedies getroffene Urteilsannahme, er habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass jene das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (US 5), entgegenzuhalten. Weshalb ein über die konstatierte innere Tatseite hinausgehendes Wissen vom Alter der Zeugin zur Verwirklichung des Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen erforderlich sein solle, vermag der Angeklagte nicht darzutun (vgl Schick in WK² [2007] § 207 Rz 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die angemeldete (ON 17), im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld.

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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