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5Ob248/07t•OGH 5Ob248/07t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH Co KG, , vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, gegen die beklagte Partei K GmbH, *****, vertreten durch Landl, Edelmann Thomasberger, Rechtsanwaltspartnerschaft in Vöcklabruck, wegen Herausgabe (Streitwert 8.514,07 EUR), über die ordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 21. Juni 2007, GZ 23 R 111/07y-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 26. März 2007, GZ 19 C 147/06x-8, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Die ordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 665,66 EUR (darin 110,94 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision über Antrag der Beklagten nach § 508 Abs 1 ZPO nachträglich zu. Es führte zur Begründung aus, das - vom Berufungsgericht hier verneinte - Leistungsverweigerungsrecht (§ 1052 Satz 1 ABGB) stehe auch dann zu, wenn der andere Teil mit einer nicht unwesentlichen Nebenleistung in Verzug sei. Ob auch Nebengebühren einen Teil der Hauptleistung oder eine „nicht unwesentliche Nebenleistung" in diesem Sinn bildeten, habe der Oberste Gerichtshof noch nicht entschieden. Zur Ablehnung des Leistungsverweigerungsrechts wegen Nichtzahlung von Zinsen und Kosten habe das Berufungsgericht überdies (analog) auf die Rechtsprechung zur Ablehnung des Zurückbehaltungsrecht des Werkbestellers im Fall eines krassen Missverhältnisses zwischen den jeweils verfolgten Interessen zurückgegriffen, wozu ebenfalls Judikatur des Obersten Gerichtshofs fehle und damit erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlägen. Außerdem sei hier neben einer Zug-um-Zug-Leistung auch ein Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin vereinbart gewesen. Das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass nach redlicher Verkehrsübung auch die Übergabe der Fahrzeugpapiere durch die Verkäuferin erst mit vollständiger Erfüllung des Kaufpreises (Erlöschen des Eigentumsvorbehalts) als (konkludent) vereinbart gelten müsse. Teile man diese Ansicht, müsse - wie der Beklagten einzuräumen sei - eine Vollzahlung des Käufers auch die für den Fall eines Zahlungsverzugs entstandenen Zinsen und Kosten mitumfassen und man könne dann zum Ergebnis kommen, dass die Klägerin (Käuferin) ihre Hauptleistungspflicht (noch) nicht zur Gänze erfüllt habe und die Beklagte daher zur Zurückbehaltung des Typenscheins und des Servicebuchs berechtigt gewesen sei. Auch diese Rechtsfrage habe über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision doch zulässig sei.
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
1.1. Die Beklagte macht in ihrer ordentlichen Revision geltend, das Berufungsgericht wende hier Regeln des Werkvertragsrechts (kein Zurückbehaltungsrecht bei krassem Missverhältnis zwischen Wert der noch geschuldeten und der zurückbehaltenen Gegenleistung) zu Unrecht analog an. Es liege nämlich ein gemischter Vertrag vor, der Elemente aus Kauf- und Tauschvertrag beinhalte und für den nach herrschender Rechtsprechung mangels anderer Vereinbarung Kaufvertragsrecht gelte. Eine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung der Werkvertragsregeln rechtfertige, existiere nicht. Ob die durch den Käuferverzug zu vertretenden Verzugsfolgen (Verzugszinsen und Betreibungskosten) in einem krassen Missverhältnis zur Hauptforderung stünden, sei irrelevant, weil das Zurückbehaltungsrecht ohne Interessenabwägung solange bestehe, bis die gesamte Gegenforderung berichtigt sei. Überdies bildeten die Verzugszinsen und Betreibungskosten („Zusatzkosten") - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - „im Zusammenhang mit dem Verkaufsgeschäft und zwar insbesondere auf Grund der AGB eine wirtschaftliche Einheit" mit der geschuldeten Hauptleistung und damit einen Teil des vereinbarten Entgelts. Davon ausgehend wäre mangels vollständiger Entrichtung des Entgelts die Klage abzuweisen gewesen.
1.2. Die Beklagte hat vor dem Erstgericht zur Begründung ihres Zurückbehaltungsrechts - zusammengefasst - vorgebracht, dass die Klägerin „ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 11. 10. 2004 bisher nicht vollständig nachgekommen (ist) und haftet weiter unberichtigt der (...) Betrag von 8.514,07 EUR (= Umsatzsteuer) aus. Die beklagte Partei ist daher zum Rückbehalt des Typenscheins und auch des Serviceheftes berechtigt" (S 6 in ON 3). Auf „Forderungen aus der verspäteten Kaufpreiszahlung und den der beklagten Partei entstandenen Betreibungskosten" (S 5 in ON 3) hat sich die Beklagte vor dem Erstgericht im Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht nicht konkret berufen und weder deren Rechtsgrundlage bezeichnet noch deren Höhe beziffert. Diese „Zusatzkosten" hat die Beklagte bis zuletzt nie spezifiziert und das Erstgericht hat diese auch weder auf ihre materielle Berechtigung hin geprüft noch exakt hinsichtlich Gesamthöhe, Aufgliederung und fraglicher (Nicht)Zahlung festgestellt. Schon aus diesem Grund war auf diese „Zusatzkosten" im Zusammenhang mit der Frage nach der zulässigen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte nicht Bedacht zu nehmen, womit sich die vom Berufungsgericht und von der Beklagten dazu erwogenen Rechtsfragen nicht stellen.
2.1. Nach Ansicht der Beklagten habe das Berufungsgericht unzutreffend angenommen, die von ihr auszuweisende Umsatzsteuer habe keinen Einfluss auf das zivilrechtlich vereinbarte Entgelt. Tatsächlich hätten jedoch die Vertragsteile vereinbart, dass die vollständige Bezahlung bei Lieferung erfolgen solle (Zug um Zug). Die Klägerin habe jedoch in der Folge der ihr erteilten Gutschrift vom 2. 5. 2005 ausdrücklich widersprochen, weshalb die Beklagte die darin ausgewiesene Vorsteuer von 8.514,07 EUR nicht in Anspruch nehmen habe können. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs habe einen wesentlichen Bestandteil des vereinbarten Entgelts dargestellt. Der Betrag von 8.514,07 EUR hafte bis zum heutigen Tag unberichtigt aus. Mangels vollständiger Bezahlung des Kaufpreises stehe der Beklagten daher das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht zu.
2.2. Wie die Einigung der Streitteile in Anbetracht der dabei getroffenen Vereinbarungen zu verstehen war, ist Vertragsauslegung im Einzelfall, die wegen deren nicht über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision nur dann rechtfertigt, wenn ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl RIS-Justiz RS0042936; RS0044358). Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0038198; RS0038212) den Vorstellungen der Beklagten über die lukrierbare Vorsteuer keine Relevanz für das vertraglich vereinbarte Entgelt zuerkannt. Eine unvertretbare Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht zeigt die Beklagte in diesem Punkt nicht auf und sie nennt dazu auch keine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, mit der sich die Beurteilung des Berufungsgerichts vermeintlich im Widerspruch befinden soll.
Da eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beurteilen war, ist die Revision unzulässig und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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