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5Ob23/08f•OGH 5Ob23/08f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Elisabeth Sch*****, 2. Ing. Johannes C*****, beide vertreten durch Kueß Beetz, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Verein S*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2007, GZ 12 R 158/07d-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Nachholung des Bewertungsausspruchs zurückgestellt.
Begründung:
Das Berufungsgericht sprach in seiner Entscheidung aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ohne das auf Feststellung und Unterlassung gerichtete Begehren zu bewerten, weswegen in Ergänzung dieser Entscheidung der Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 ZPO nachzuholen ist.
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