OGH 15Os165/07i

15Os165/07iSupreme CourtFeb 18, 2008

Full text

OGH 15Os165/07i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther Z***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Ludwig M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 27. November 2007, GZ 26 Hv 8/07g-78, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 8. November 2007 wurde Günther Z***** nunmehr des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Die von Ludwig M***** angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil (ON 76) wies der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs gemäß § 344 iVm § 285a Z 1 StPO zurück, weil der Genannte nicht dem rechtsmittellegitimierten Personenkreis des § 282 Abs 1 StPO aF angehört. Ihm kommt auch sonst keine Parteistellung in diesem Verfahren zu.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Ludwig M***** kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß §§ 282 Abs 1 aF, 344 StPO kann die Nichtigkeitsbeschwerde zugunsten des Angeklagten sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie, seinem Vormund und vom Staatsanwalt, gegen seinen Willen aber nur im Fall der Minderjährigkeit von den Eltern und vom Vormund ergriffen werden. Da nach §§ 285a Z 1, 344 StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde, die von einer Person eingebracht wurde, der sie - wie hier - nicht zukommt, vom Gerichtshof erster Instanz sogleich zurückzuweisen ist, entspricht der angefochtene Beschluss dem Gesetz. Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

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