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15Os4/08i (15Os5/08m)•OGH 15Os4/08i (15Os5/08m)
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas N***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 2 U 1/04z des Bezirksgerichts Waidhofen/Thaya, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 13. November 2007, AZ 11 Bl 18/07s, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Nordmeyer und des genannten Verurteilten zu Recht erkannt:
Das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 13. November 2007, AZ 11 Bl 18/07s, verletzt im Ausspruch über die Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe § 477 Abs 2 StPO und durch die - ungeachtet der Erhöhung der Geldstrafe erfolgte - Beibehaltung der vom Erstgericht verhängten Ersatzfreiheitsstrafe § 19 Abs 3 StGB. Das Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - wird in seinem Ausspruch über die Anzahl der verhängten Tagessätze aufgehoben und in diesem Umfang zu Recht erkannt, dass die Anzahl der Tagessätze der über Andreas N***** verhängten Geldstrafe 180 beträgt.
Gründe:
Andreas N***** wurde im Verfahren 2 U 1/04z des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya mit Urteil vom 4. März 2005 (ON 40) „des Vergehens der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 80; 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB" schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 26 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil vom 7. Dezember 2005, AZ 11 Bl 26/05i, (ON 47) gab das Landesgericht Krems an der Donau der - ausschließlich vom Angeklagten erhobenen - Berufung (wegen Nichtigkeit) Folge, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Im zweiten Rechtsgang erkannte das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya Andreas N***** mit Urteil vom 19. Juli 2007 (ON 69) neuerlich des (richtig: der) Vergehen(s) der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB schuldig und verurteilte ihn unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, zu je 26 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 80 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Mit Urteil vom 13. November 2007, AZ 11 Bl 18/07s (ON 81), gab das Landesgericht Krems an der Donau der von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Strafberufung dahingehend Folge, dass es die Anzahl der Tagessätze unter Beibehaltung deren Höhe auf 200 erhöhte, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch unverändert ließ.
Diese im zweiten Rechtsgang vom Berufungsgericht vorgenommene Anhebung der Anzahl der Tagessätze unter Beibehaltung der vom Erstgericht verhängten Ersatzfreiheitsstrafe steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Da die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil im ersten Rechtsgang nicht bekämpft hatte, war eine reformatio in peius zufolge des im zweiten Rechtsgang von allen Instanzen zu beachtenden Verschlechterungsverbotes gemäß § 477 Abs 2 StPO ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0100500; Ratz, WK-StPO § 293 Rz 22). Eine Anhebung der Anzahl der Tagessätze in Stattgebung der im zweiten Rechtsgang von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Strafberufung war daher mit den vom Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya im ersten Rechtsgang verhängten 180 Tagessätzen begrenzt. Zudem erhöhte das Berufungsgericht zwar die Anzahl der Tagessätze, ließ die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch unverändert, sodass die gemäß § 19 Abs 3 StGB gesetzlich (zwingend) vorgegebene Relation zwischen Anzahl von Tagessätzen und Tagen der Ersatzfreiheitsstrafe nicht gewahrt wurde (vgl EvBl 1979/16; Fabrizy, StGB9 § 19 Rz 11; Lässig in WK² § 19 Rz 38).
Diese Gesetzesverletzungen waren festzustellen. Da die gesetzwidrig zu hoch bemessene Anzahl der Tagessätze zum Nachteil des Verurteilten wirkte, war gemäß § 292 letzter Satz StPO mit Kassation dieses Ausspruchs und Neubemessung im Rahmen der dem Gesetz entsprechenden Möglichkeiten vorzugehen. Dabei entsprechen 180 Tagessätze dem durch das Verbot der reformatio in peius geschaffenen Rahmen und dem als gesetzmäßig zu belassenden grundsätzlichen Ausspruch des Berufungsgerichts punkto Erhöhung der Geldstrafe. Eine Korrektur der - auch nunmehr außerhalb des Relationsgebots des § 19 Abs 3 StGB befindlichen - Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe (von 80 Tagen) kam hingegen nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0115529).
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